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Anmeldung der Eheschließung
Amt24-Informationen
Hinweis: Wenn beide künftigen Ehepartner im Ausland leben, können Sie die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, das die Trauung vornehmen soll.
Zuständigkeit
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Voraussetzungen für eine Eheschließung – Ehehindernisse
Amt24-Informationen
Ablauf
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf ("Zuständige Stelle").
- Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Notwendige Unterlagen:
Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
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wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes)-
Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck
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wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
aktuelle Geburtsurkunde
Bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich):
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Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil;
im Todesfall die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners beziehungsweise - Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
Hinweis: Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
Bei Partnern, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind (zusätzlich):
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Geburtsurkunden der Kinder
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Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Bei einem Partner aus dem Ausland:
- gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
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Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Für Partner aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
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Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Fremdsprachige Urkunden:
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.
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Legalisation und Apostille für ausländische Urkunden
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde oder die Diplom- beziehungsweise Promotionsurkunde, wenn Sie einen akademischen Grad führen.
Bearbeitungsfristen:
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
(Prüfen der Voraussetzungen)
- EUR 40,00
- wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist:
bei einem Partner: EUR 70,00
bei beiden Partnern: EUR 90,00 - Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: EUR 10,00
- erneutes Prüfen der Voraussetzungen: EUR 20,00
Hinweis: Darüber hinaus können für die Durchführung der Eheschließung weitere Kosten entstehen:
- vor dem Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte: gebührenfrei
- vor einem anderen Standesamt: EUR 20,00
- außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 70,00*
*) ausgenommen: lebensgefährliche Erkrankung eines der Partner
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) – Zuständigkeit
- § 12 PStG – Anmeldung der Eheschließung
- § 13 PStG – Prüfung der Ehevoraussetzungen
- § 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Anmeldung
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehemündigkeit
- § 1304 BGB – Keine Geschäftsunfähigkeit
- § 1306 BGB – Verbot der Doppelehe/Lebenspartnerschaft
- § 1307 BGB – Eheverbote bei Verwandtschaft
- § 1308 BGB – Annahme als Kind
- § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012