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Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland eine Ehe schließen wollen, müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen.
In diesem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt die innere Behörde, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Von dieser Pflicht können Sie durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden. In der Regel kommt diese Befreiung in Frage für
- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und
- Angehörige solcher Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden.
Zuständigkeit
Ablauf
- Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
- Der Antrag wird mit den erforderlichen Urkunden und Nachweisen an das Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet.
Notwendige Unterlagen:
Bitte beachten Sie die zur Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen:
-
Eheschließung, Anmeldung beim Standesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Bearbeitungsfristen:
Die Befreiung gilt nur für die Dauer von 6 Monaten.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- für die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15 bis EUR 305
- bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1309 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- § 4 Abs. JVKostG – Höhe der Kosten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.08.2013