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Bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherungsvermittlerin oder Ihrem Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Er überprüft neutral und unbürokratisch das Verhalten von Vermittlern nach dem Maßstab von Recht und Gesetz. Das Verfahren ist für Sie als Verbraucher kostenfrei.
Der Versicherungsombudsmann ist eine neutrale Schlichtungsstelle, die als eingetragener Verein organisiert ist.
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Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
- Ihre Beschwerde muss sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen.
- Ihr Anspruch ist weder bei Gericht noch bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig.
- Es handelt sich um eine Beschwerde gegen einen Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages steht.
Für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen gibt es ein separates Beschwerdeverfahren.
- Beschwerde gegen Versicherungen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Ablauf
Zuerst an den Versicherungsvermittler wenden
Sind Sie mit dem Verhalten Ihres Versicherungsvermittlers nicht einverstanden, dann sollten Sie sich zuerst dort beschweren. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Ombudsmann wenden.
Den Ombudsmann einschalten
Mit ihrer Beschwerde sollten Sie einen klaren und eindeutigen Antrag stellen und alle zur Beurteilung des Falles geeigneten und erforderlichen Tatsachen mitteilen.
Vorgehen des Ombudsmanns
Wenn Ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist, gibt der Ombudsmann dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ombudsmann kann von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen, wenn anderenfalls das Ziel der Streitbeilegung gefährdet würde.
Der Ombudsmann ist in der Beweiswürdigung frei. Er entscheidet auf der Grundlage von Recht und Gesetz. Sofern es daneben allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Versicherungs-, Kapitalanlage- und Vertriebspraxis (Wettbewerbsrichtlinien) gibt, die das Versicherungsgeschäft und seine Abwicklung beeinflussen, berücksichtigt er diese ebenfalls.
Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und begründet seine Entscheidung. In geeigneten Fällen unterbreitet er einen Schlichtungsvorschlag.
Gerichtsweg
Für Sie aber auch für den Versicherungsvermittler hat der Bescheid des Ombudsmanns keine verpflichtende Wirkung. Den Beteiligten des Verfahrens steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten immer offen.
Durch das Beschwerdeverfahren werden Ihre etwaigen Ansprüche nicht gehemmt.
Notwendige Unterlagen:
Fügen Sie Ihrer Beschwerde alle Unterlagen bei, die zur Beurteilung des Falles erforderlich sind.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Das Beschwerdeverfahren ist für Sie als Verbraucher kostenfrei (außer bei missbräuchlicher Beschwerde).
- Eigene Kosten (zum Beispiel Kosten für Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie allerdings selbst tragen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK), mit freundlicher Unterstützung der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. 18.12.2013