Lebenslagen-> Grund und Boden-> Bau eines Brunnens-> Grundwasserbohrung anzeigen
Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen bei den zuständigen Behörden im Vorfeld der Bohrung angezeigt werden.
Außerdem sind die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
- Grundwasserbohrung, Mitteilung der Bohrergebnisse
Amt24-Verfahrensbeschreibung
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohrarbeiten (PDF)
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Bau eines Brunnens
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Untere Wasserbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes und Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Voraussetzungen
Bevor Sie einen Brunnen bohren dürfen, muss die Registrierung der Anzeige bestätigt worden sein.
Ablauf
Reichen Sie jeweils eine Bohranzeige beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie bei der für Sie zuständigen Unteren Wasserbehörde ein. Benutzen Sie dafür die Formulare der jeweiligen Behörde.
HINWEIS: Wenn Sie einen Brunnenbauer beauftragen, übernimmt dieser für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den Behörden.
Notwendige Unterlagen:
Beiden Anzeigen müssen Sie eine aktuelle Flurstückskarte mit dem eingezeichneten Standort der geplanten Bohrungen sowie eine Detaillageskizze, anhand derer die Bohransatzpunkte im Meter-Bereich lokalisierbar sind, beilegen.
Bearbeitungsfristen:
Die Bohrung müssen Sie spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Mit den Bohrarbeiten kann begonnen werden, sofern die untere Wasserbehörde innerhalb eines Monats nicht anderes bestimmt.
Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bohrung müssen die geforderten Unterlagen beziehungsweise Daten dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Unteren Wasserbehörde übersendet werden.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Erdaufschlüsse
- § 45 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 20.01.2014