Lebenslagen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> Baugenehmigung-> Vorbescheid beantragen
In einem Vorbescheid können Sie sich von der Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen.
Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dies können Sie prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
-
nicht verfahrensfrei
oder - nicht genehmigungsfrei gestellt ist.
Ablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein. Von grundlegender Bedeutung ist, was Sie geprüft haben möchten. Sie müssen dazu im Antragsformular eine eindeutig mit ja oder nein beantwortbare Frage stellen, zum Beispiel "Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?"
- Nachdem Sie Ihren Antrag mit all seinen Unterlagen eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit Ihres Vorhabens nur hinsichtlich der gestellten Fragen. Über das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen der Vorbescheid ausgestellt.
Notwendige Unterlagen:
Mit dem Antrag müssen die Unterlagen eingereicht werden, die zur Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen nötig sind, da der Vorbescheid ein Vorgriff auf eine Baugenehmigung ist und genauso verbindliche Entscheidungen trifft. Der Inhalt der Unterlagen richtet sich also danach, was von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden soll.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig.
Einzureichen sind grundsätzlich:
- Lageplan
- weitere Unterlagen nur insoweit, wie sie zur Beantwortung Ihrer Fragen notwendig sind
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- EUR 50,00 bis zur vollen Baugenehmigungsgebühr
Bei einer späteren Baugenehmigung werden die Kosten des Vorbescheids von der Baugenehmigungsgebühr zur Hälfte abgezogen, da Bestandteile des Prüfungsumfangs durch den Vorbescheid bereits geprüft wurden.
Weitere Kosten für etwaige beantragte Abweichungen und die Beteiligung von Nachbarn können hinzukommen. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie beim Bauantrag.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vorbescheid
- §§ 1 und 6 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015