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Einem Bauvorhaben geht oft der Erwerb eines Grundstücks voraus. Werden Teilflächen eines größeren Grundstücks erworben, bedarf es in der Regel der Bildung eines Flurstücks und der Festlegung der neuen Flurstücksgrenze. Ein Erwerb von Teilflächen anderer Grundstücke kann auch erforderlich sein, wenn ein Grundstück für das Bauvorhaben zu klein ist, oder die für die Erschließung des Baugrundstücks notwendige Zufahrt fehlt.
Eine Vermessung zur Vorbereitung der Teilung eines Grundstücks ist eine Katastervermessung, bei der neue Flurstücksgrenzen festgelegt werden. Eine erstmalige Festlegung der Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) ist dann erforderlich, wenn der abzutrennende Teil des Grundstücks kein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Flurstück ist. Mit den Ergebnissen der Katastervermessung wird das Liegenschaftskataster aktualisiert, neue Flurstücke werden gebildet. Anschließend werden diese im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen, die dann bei Bedarf gekauft beziehungsweise verkauft werden können.
Zuständigkeit
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Ablauf
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beantworten Ihnen Fragen zur Teilung eines Grundstücks sowie zu den erforderlichen Genehmigungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres Vorhabens.
Als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer können Sie einen Antrag auf eine Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (siehe Zuständige Stelle) stellen. Er wird Ihnen den Ablauf der Katastervermessung und Abmarkung sowie den erforderlichen Umfang erläutern und Sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens begleiten.
Das Liegenschaftskataster wird bei den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und den Landratsämtern der Landkreise (untere Vermessungsbehörden) geführt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Über die Kosten der von Ihnen gewünschten Leistungen beraten Sie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Kosten werden nach den Festlegungen der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung ermittelt und sind von verschiedenen Faktoren abhängig.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, SächsVermKatG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, SächsVermKatGDVO)
- Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung, 2. SächsVermKoVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern