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Anzeige des Abbruchs
Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
Zuständigkeit
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015
Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie ihn bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Baufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
- Reichen Sie die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
- Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
- Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
- Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Weitere Informationen:
-
Bauausführung
Amt24-Informationen
Notwendige Unterlagen:
Die Anzeige muss in dreifacher, der Standsicherheitsnachweis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizulegen:
- Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes / Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang (Formular)
-
wenn das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut ist (gilt nicht, wenn das Gebäude, an was angebaut ist, verfahrensfrei ist):
- bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2: Bestätigung der Standsicherheit durch einen qualifizierten Tragwerksplaner
- in allen anderen Fällen muss die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzureißende Gebäude angebaut ist, durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft sein
- Gebäudeklassen und Sonderbauten
Amt24-Informationen
Bearbeitungsfristen:
- Der beabsichtigte Abbruch beziehungsweise die Beseitigung muss mindestens einen Monat zuvor angezeigt werden.
- Mindestens eine Woche bevor Sie mit der Beseitigung beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Für die Anzeige des Abbruchs bei der Bauaufsichtsbehörde entstehen Ihnen keine Verwaltungskosten.
- Sind die Unterlagen Ihrer Anzeige unvollständig und müssen deswegen fehlende Unterlagen nachgefordert werden, werden Gebühren erhoben.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Beseitigung
- § 3 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Beseitigung von Anlagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015