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Grunderwerbsteuer 


Wenn Sie ein Grundstück erwerben (zum Beispiel durch Kauf, Tausch oder Zwangsversteigerung), müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie beträgt 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche der Gegenleistung des Grundstückserwerbers entspricht. Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis, aber auch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Übernahme von auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, zählen hierzu. Wenn zusammen mit dem Grundstückskauf die Errichtung eines Hauses vereinbart wurde, können auch die Baukosten für die Errichtung zur Bemessungsgrundlage hinzukommen.



Zuständigkeit
Finanzamt


Ablauf

Grundstücksgeschäfte (zum Beispiel Kaufverträge und Tauschverträge) müssen in aller Regel notariell beurkundet werden. Nach Abschluss des Geschäfts informiert die Notarin oder der Notar das Finanzamt. Dieses setzt dann die zu zahlende Grunderwerbsteuer fest und schickt Ihnen den Steuerbescheid.



Bearbeitungsfristen:

Die Steuer muss innerhalb der Frist, die das Finanzamt im Steuerbescheid festgelegt hat (in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids) beglichen werden.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Erwerbsvorgänge
  • §§ 8 und 9 GrEStG – Bemessungsgrundlage
  • § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung
  • § 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015



 
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