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Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.
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Elektronisches Abrufverfahren zum Grundbuch
Oberlandesgericht Dresden
Zuständigkeit
Grundbuchamt am Amtsgericht
Ablauf
Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.
Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers zur Vorlage beim Grundbuchamt erstellen lassen, aus der sich ergibt, dass Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind.
Die Abschrift können Sie sich persönlich im Amtsgericht ausstellen lassen oder schriftlich anfordern.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (nur bei persönlicher Vorsprache im Amtsgericht)
- wenn Sie nicht der Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt (zum Beispiel eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- unbeglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 10,00
- beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder amtlicher Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 20,00
Bei elektronischer Übermittlung einer Datei statt eines Ausdrucks (kostenpflichtige Internet-Registerauskunft nach Registrierung unter http://www.handelsregister.de/):
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) – Grundbucheinsicht und Abschrift
- § 131 GBO – Ausdruck und amtlicher Ausdruck
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 17000 ff. Besondere Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013