Lebenslagen-> Grund und Boden-> 1. Immobiliensuche, Immobil...-> Erwerb eines Grundstücks-> Grundstücksbezogene Vorgäng...
Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.
Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.
-
Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare [PDF]
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hinweis zur Zuständigkeit
Der das Grundstücksgeschäft beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde müssen die Anzeige bei dem Finanzamt einreichen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Ablauf
Die Veräußerung wird beim Finanzamt angezeigt. Dieses berechnet dann auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Notwendige Unterlagen:
Bitte benutzen Sie für die Anzeige das vorgeschriebene Formular. Der Anzeige muss zum Beispiel der Kaufvertrag beigelegt werden.
Bearbeitungsfristen:
Die Veräußerungsanzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung angezeigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang steuerfrei ist.
Die Veräußerungsanzeige muss auch dann bereits angezeigt werden, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 18, 19 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015