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Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu, beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem Überschwemmungsgebiet liegen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Das Grundstück liegt:
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine öffentliche Nutzung vorgesehen ist oder für Flächen beziehunsweise Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne des BNatschG die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind,
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
- in einem Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten
Ablauf
Der Verkäufer muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird von dieser ein entsprechender Bescheid an den Verkäufer ergehen.
Notwendige Unterlagen:
- Kaufvertrag
Bearbeitungsfristen:
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden und Städten unterschiedlich. Informieren Sie sich vor Ort.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern