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Einsicht in das Grundbuch 


Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte, die an einem Grundstück bestehen. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob zur Sicherung des Anspruchs etwa auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung eingetragen ist.



Zuständigkeit
Grundbuchamt am Amtsgericht


Voraussetzungen

Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, können Sie nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können.

Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen.



Ablauf

Um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten, suchen Sie persönlich das zuständige Grundbuchamt am Amtsgericht auf. Sie müssen ein berechtigtes Interesse vortragen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.

  • Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses.
  • Als Kaufinteressent eines Grundstücks sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass er der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.


Notwendige Unterlagen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • bei eigener Einsichtnahme: kostenfrei
  • bei Einsichtnahme über einen Notar:  EUR 15,00 Notargebühren
Hinweis: Die Notargebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft des Notars zusammenhängt.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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