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Änderung von Grundbucheinträgen 


Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.

Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:

  • Änderung des Eigentümers
  • Vormerkungen
  • Bestellung und Löschung einer Hypothek
  • Bestellung und Löschung von Grundschulden

Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.



Zuständigkeit
Grundbuchamt am Amtsgericht


Voraussetzungen

Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall ein Antrag, eine Eintragungsbewilligung, die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird, und die Einhaltung besonderer Formvorschriften. In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.



Ablauf

Informieren Sie sich im Einzelfall bei einem Notar oder Rechtsanwalt, der Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen zu besorgenden Unterlagen geben wird.



Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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