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Führerschein, Umtausch alter Dokumente gegen einen EU-Führerschein 


Derzeit besteht noch keine Pflicht, den alten Führerschein in den neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen zu lassen. Sie können es aber jederzeit tun, wenn Sie einen neuen haben möchten, zum Beispiel weil ihr alter unleserlich geworden ist oder Ihnen das Foto nicht mehr gefällt. Wenn Sie im Ausland unterwegs sind, kann der Besitz eines neuen Kartenführerscheins Vorteile haben, da in allen EU-Staaten nach und nach das einheitliche Kartenformat eingeführt wird. Zwar muss der alte Führerschein auch im EU-Ausland anerkannt werden, es kann aber hin und wieder zu Problemen kommen (beispielsweise bei Polizeikontrollen oder beim Mieten eines Fahrzeugs).

Besonderheiten

Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen:

Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:

  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klasse B) erhalten bei der Umstellung ohne weiteres die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, AM, L und T.
  • Wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben, bekommt deren Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1.
  • Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E werden unbefristet zugeteilt.
  • Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden. Insofern ist bei einer Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu beachten, dass mit einer solchen Fahrerlaubnis zumindest bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sogar bestimmte Fahrzeugkombinationen geführt werden dürfen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören. Zu diesen Fahrzeugkombinationen zählen Züge mit maximal drei Achsen, bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse (hierunter fallen auch Tandemachsen bis Achsabstand von einem Meter), wobei die maximale Höhe der Gesamtmasse des Zuges auf 18.500 kg begrenzt ist. Die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse CE mit der Beschränkung auf die bisher in die Klasse 3 fallenden Züge wird beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 nur auf besonderen Antrag zugeteilt. Diese wird dann bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
  • Wird die alte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, so darf ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombination mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten die selben Bedingungen wie für die Verlängerung.

Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:

  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klassen C und E) erhalten im Falle des Umtausches die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L, T.
  • Wurde der alte Führerschein vor dem 01.04.1980 ausgestellt, wird zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt.
  • Bei einem Umtausch des alten Führerscheins wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
  • Sofern die bisherige Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt wird, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten die selben Bedingungen wie für die Verlängerung.

Landwirte:

  • Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, kann bei der Umstellung der bisherigen Klasse 3 auf Antrag die Klasse T erteilt werden.
  • Bei Inhabern der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird die Klasse T mit der Umstellung automatisch unbefristet erteilt.

Motorradfahrer:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a müssen die Fahrerlaubnis umstellen lassen, wenn sie leistungsunbeschränkte Krafträder führen möchten.

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bereits im Besitz eines neuen EU-Kartenführerscheins ist.

Internationaler Führerschein:

Der Internationale Führerschein wird ebenfalls nur dann ausgestellt, wenn bereits ein neuer EU-Kartenführerschein vorhanden ist.

Fahrerkarten für digitale Kontrollgeräte bei Lkws und Bussen:

Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu hergestellten Lkws (ab 3,5 Tonnen) und Busse (mit mehr als neun Sitzplätzen) mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Diese erfassen die Lenk- und Ruhezeiten digital und lösen den bisherigen Fahrtenschreiber nach und nach ab. Die Bedienung dieser Kontrollgeräte erfolgt mit einer speziellen Chipkarte für die Fahrerin oder den Fahrer. Um diese Chipkarte zu beantragen, muss die Fahrerin oder der Fahrer einen EU-Kartenführerschein besitzen.



Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Ablauf

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, weil Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf einer besonderen Vorlage leisten müssen.

Hinweis! Es ist auch eine Expressbestellung möglich, durch die sich die Wartezeit auf den neuen Führerschein reduziert.

Wenn der Führerschein fertig ist, holen Sie ihn sich bei der Behörde ab. Hierbei können Sie sich aber auch vertreten lassen (Vollmacht ausstellen!). Einige Fahrerlaubnisbehörden bieten auch einen Direktversand durch die Bundesdruckerei in Berlin an Ihre Wohnadresse an.



Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
  • biometrisches Foto:
  • gegebenenfalls Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
    (Die sogenannte "Karteikartenabschrift" ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn Ihr alter Führerschein nicht im Zuständigkeitsbereich der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde und wenn er keine Angaben dazu enthält, wann Ihnen welche Fahrerlaubnis erteilt worden ist.)
  • Beim Umtausch wegen der Verlängerung einer Lkw-Fahrberechtigung der alten Klassen 2 und 3 (besondere Zugkombinationen bis 18.500 kg) zusätzlich:
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins: EUR 24,00
  • bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes: zusätzlich EUR 10,20 bis 30,70
  • zusätzliche Gebühr für die Expressbestellung: unterschiedlich, bitte bei der Antragstellung erfragen
  • Zusätzliche Gebühr bei direktem Versand an Ihre Wohnadresse: unterschiedlich, bitte bei der Antragstellung erfragen


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
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