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Zuständigkeit
Finanzamt
Ablauf
- Für die elektronische Übermittlung steht Ihnen das elektronische Verfahren "ELSTER" zur Verfügung.
Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung
Unternehmen sind ab dem Besteuerungszeitraum 2011 grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahresteuererklärungen auf elektronischem Weg zu übermitteln.
- Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
Informationen im Steuerportal Sachsen
Auch ohne diese Verpflichtung empfiehlt es sich, das elektronische Verfahren zu nutzen. Für das herkömmliche Verfahren auf Papier erhalten Sie die erforderlichen Vordrucke im Internet (Link nachfolgend).
Hat die Finanzbehörde Ihre Steuererklärung bearbeitet, erteilt sie Ihnen einen Steuerbescheid, der unter anderem die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn Sie – wie beispielsweise bei der Umsatzsteuer – die Steuer in der Steuererklärung selbst berechnet haben und die Finanzbehörde von dieser Berechnung nicht abweicht.
Notwendige Unterlagen:
- die amtlich vorgeschriebenen Formulare
- Nachweise und Belege
Die Steuererklärung besteht aus einem sogenannten Hauptvordruck, in dem unter anderem auch allgemeine Angaben zur steuerpflichtigen Person beziehungsweise zum Unternehmen einzutragen sind und entsprechenden weiteren Anlagen.
Beachten Sie, dass Sie Ihrer Steuererklärung die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beziehungsweise Belege (zum Beispiel Zuwendungsnachweise über Spenden, Unterlagen über die Gewinnermittlung) beifügen müssen. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt entsprechende Nachweise und Belege nach.
- Beim Finanzamt einzureichende Belege (ab Veranlagungszeitraum 2008)
- Beim Finanzamt einzureichende Belege (ab Veranlagungszeitraum 2011)
Bearbeitungsfristen:
- Abgabe der Steuererklärung eines Jahres (zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer): grundsätzlich jeweils bis 31.05. Folgejahres
- bei Erstellung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (zum Beispiel Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein): Abgabe bis 31.12. des Folgejahres
Eine Ausnahme von diesen Pflichten stellt die sogenannte Antragsveranlagung dar. In solch einem Fall muss die Einkommensteuererklärung dem Finanzamt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist – das heißt, spätestens am 31.12. des viertfolgenden Kalenderjahres vorliegen (zum Beispiel für 2010 spätestens am 31.12.2014).
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, zum Beispiel:
- § 25 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
- § 18 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 14a Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- § 31 Körperschaftsteuergesetz(KStG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 13.06.2014