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Um Ihnen erhebliche Einkommensteuer-Nachzahlungen zu ersparen, setzt das Finanzamt eine Vorauszahlung fest, wenn die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer nicht bereits durch die geleisteten Steuerabzugsbeträge gedeckt werden kann. In die Vorauszahlung eingeschlossen sind der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Vorauszahlungen entstehen in der Regel in den Fällen, in denen es keinen Steuerabzug an der Einnahmenquelle (Beispiel: Lohnsteuer) gibt, so unter anderem bei
- positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Renteneinkünften
- Gewinnen aus gewerblicher beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft
- Kapitalerträgen aus Konten und Depots im Ausland.
Ausnahmsweise können auch Einkommensteuervorauszahlungen festgelegt werden, wenn Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V während des Jahres zu wenig Lohnsteuer zahlen.
Auch durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer ab 2010 könnte bei Ihnen der Fall eintreten, dass das Finanzamt neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzt. Es kommt vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen.
Festsetzung und Bescheid
Der Vorauszahlungsbescheid knüpft grundsätzlich an den letzten Einkommensteuerbescheid an und zwar an die Einkommensteuerschuld, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergeben hat. Fehlt eine letzte Veranlagung, weil die Steuerpflicht erst im Laufe eines Veranlagungszeitraums entsteht, ist von der voraussichtlichen Steuerschuld auszugehen. Die Vorauszahlungshöhe wird dann vom Finanzamt geschätzt.
Es werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgelegt.
Ist eine Vorauszahlung festgesetzt, darf das Finanzamt sie nur erhöhen, wenn der Erhöhungsbetrag für ein laufendes oder zukünftiges Kalenderjahr mindestens EUR 100,00 beträgt. Die Herabsetzung einer Vorauszahlung ist nicht an einen Mindestbetrag gebunden.
Herabsetzung auf Antrag
Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse in den Kalenderjahren, für das die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, geändert haben oder sich voraussichtlich ändern werden. Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtern, besteht für Sie die Möglichkeit, eine Herabsetzung zu beantragen. Das Finanzamt benötigt von Ihnen dazu einen Nachweis oder eine glaubhafte Erklärung.
Anträge auf Änderung haben bei Arbeitnehmern beispielsweise auch in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:
- Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen. (In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III beziehungsweise Steuerklasse V ausgegangen wird.)
- Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
- Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.
Zuständigkeit
Finanzamt
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Voraussetzungen
- ein zu erwartendes Einkommen, für das voraussichtlich eine Steuernachzahlung entsteht
- Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens EUR 400,00 und für einen Vorauszahlungstermin mindestens EUR 100,00 betragen.
Ablauf
- Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen entnehmen Sie dem Vorauszahlungsbescheid / Einkommensteuerbescheid
- Überweisen Sie die Beträge zu den festgelegten Terminen oder erteilen Sie dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat auf dem dafür vorgesehenen Formular.
Anpassung beantragen
Erzielen Sie das angenommene Einkommen nachweislich nicht, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen. Die Änderung beantragen Sie beziehungsweise Ihre Steuerberaterin / Ihr Steuerberater schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen beim Finanzamt, das den Vorauszahlungsbescheid erlassen hat.
Notwendige Unterlagen:
- Aktueller Vorauszahlungsbescheid / Einkommensteuerbescheid
- SEPA-Lastschriftmandat (empfohlen)
Bearbeitungsfristen:
- 10.03.
- 10.06.
- 10.09.
- 10.12.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkommensteuer-Vorauszahlung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Finanzen. 09.01.2015