Lebenslagen-> Bauen-> Genehmigung des Bauvorhabens-> Bautechnische Prüfung-> Aufnahme der Nutzung anzeigen
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Gebäudes (der baulichen Anlage) mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei einem Wohngebäude wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses.
Keiner solchen Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Eine Bauabnahme im Sinne einer zwingenden Abnahme genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde während der Bauausführung (Rohbauabnahme) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme) ist in der Sächsischen Bauordnung nicht vorgesehen. Stattdessen enthält die Sächsische Bauordnung in § 82 Regelungen zu Bauzustandsanzeigen und zur Aufnahme der Nutzung.
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Reichen Sie die Anzeige der Aufnahme der Nutzung bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
Die Aufnahme der Nutzung muss mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015