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Grundsätzlich werden Aufwendungen, die Sie steuermindernd geltend machen können, nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Es ist auch möglich, bestimmte Ausgaben bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wird ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet, ermäßigt sich dann die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber bereits im Laufe des Kalenderjahres von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Wurde für Sie ein Freibetrag als ELStAM gebildet, müssen Sie grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung einreichen. Soweit Sie nicht noch aus anderen Gründen zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind, besteht diese Erklärungspflicht jedoch nur, wenn Sie (bei Zusammenveranlagung: und Ihr Ehepartner / Lebenspartner) im Kalenderjahr insgesamt einen Arbeitslohn erzielt haben, der bestimmte Betragsgrenzen übersteigt:
Einzelveranlagung
- 2012: EUR 10.200
- 2013: EUR 10.500
- ab 2014: EUR 10.700
Zusammenveranlagung
- 2012: EUR 19.400
- 2013: EUR 19.700
- ab 2014: EUR 20.200
Nur in den Fällen, in denen das Finanzamt lediglich den Behinderten-Pauschbetrag und / oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Steuererklärungspflicht (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände).
Der Eintrag von Freibeträgen kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht:
- Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit (soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 übersteigen)
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
- sonstige Steuerermäßigungsgründe
Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit
(soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 übersteigen)
Beispiele:
- Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ("Pendlerpauschale")
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Reisekosten (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden)
- berufliche Fortbildungskosten
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, wenn bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn sie im Rahmen eines Arbeits- / Dienstverhältnisses stattfindet
Sonderausgaben
(soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von EUR 36,00 bei Ledigen und EUR 72,00 bei Zusammenveranlagung von Verheirateten und Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übersteigen)
Beispiele:
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
- gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium),die nicht im Rahmen eines Arbeits- / Dienstverhältnisses stattfindet
- Kinderbetreuungskosten
Außergewöhnliche Belastungen
Beispiele:
- Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
- Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen
- Behinderten-Pauschbetrag
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Sonstige Steuerermäßigungsgründe
Beispiele:
- negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (die nicht unter das Verlustausgleichsverbot fallen)
- negative Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie der sonstigen Einkünfte
Auch die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Einen Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastungen, erhöhter Werbungskosten oder erhöhter Sonderausgaben können Sie nur dann als ELStAM bilden lassen, wenn diese Aufwendungen beziehungsweise die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von EUR 600,00 überschreiten.
Berechnung der Antragsgrenze
- Werbungskosten zählen nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 übersteigen.
- Versicherungsbeiträge (zum Beispiel zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gehören zwar auch zu den Sonderausgaben, können aber im Ermäßigungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Diese sogenannten Vorsorgeaufwendungen werden bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug über die sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Für den Eintrag des Behinderten-Pauschbetrages und des Hinterbliebenen-Pauschbetrages gilt diese Antragsgrenze nicht.
Ablauf
Wenn sich Ihre Ausgaben schon im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzug positiv auswirken sollen, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
Beantragung
- Den sechsseitigen Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (wie auch die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung) erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und online in Amt24 (Formulare & Online-Dienste).
- Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit den entsprechenden Nachweisen persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein – bei persönlicher Vorsprache wird Ihr Antrag in der Regel unmittelbar geprüft.
Bildung des Freibetrags
- Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag gebildet werden kann.
- Es speichert den Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank, damit dieser Ihrem Arbeitgeber mit zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden kann. In bestimmten Fällen trägt es Ihnen den Freibetrag auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ein; legen Sie diese dann Ihrem Arbeitgeber vor.
Verwandte Themen:
-
Broschüre "Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen"
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen -
Lohnsteuer
www.steuern.sachsen.de
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
- entsprechende Nachweise für die Aufwendungen
Bearbeitungsfristen:
Antrag auf Bildung eines Freibetrags
01.10. des Vorjahres bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag gilt
Beispiele:
- für 2015 noch bis 30.11.2015
- für 2016 vom 01.10.2015 bis 30.11.2016
Nach diesem Zeitraum können Sie die Steuerermäßigungsgründe nur noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (nach Ablauf des Kalenderjahres) geltend machen.
Einkommensteuererklärung
Beachten Sie die Abgabefrist, wenn Sie eine Steuerermäßigung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen: Grundsätzlich müssen Sie die Einkommensteuererklärung eines Jahres jeweils
- bis 31.05. des Folgejahres
beim Finanzamt einreichen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – eingetragene Lebenspartnerschaft
- § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) – Werbungskosten
- § 9a Einkommensteuergesetz (EStG) – Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) – Sonderausgaben
- § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) – Außergewöhnliche Belastungen
- § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) – Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
- § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen