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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 


Sie können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von EUR 1.308 pro Jahr von der Summe Ihrer Einkünfte abziehen, wenn Sie alleinstehend sind und zu ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für welches Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht.

Wohnt der oder die Steuerpflichtige in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren erwachsenen Person, ist keine steuerliche Entlastung möglich.

Tipp: Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bietet eine Informationsbroschüre unter dem Titel "Kinder im Steuerrecht" zum Download an. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

 



Zuständigkeit
Finanzamt


Voraussetzungen
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder Wohnsitz im Ausland, wenn in Deutschland unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht beziehungsweise wenn der Alleinerziehende auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird
  • Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben
  • Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
Hinweis: Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich in irgendeiner Form an der Haushaltsführung, besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Unschädlich ist aber die Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, zum Beispiel bei einem Kind in der Berufsausbildung beziehungsweise mit einem Kind, das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt.

Achtung!  Nach dem Einkommensteuergesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, sobald die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages im Laufe des Jahres (zum Beispiel bei Begründung einer Haushaltsgemeinschaft) wegfallen.


Ablauf
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Eintragung der Steuerklasse II gewährt.
  • Sind Sie in die Steuerklasse I eingereiht und erfüllen Sie nunmehr die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes), können Sie eine Lohnsteuerklassenänderung beim Finanzamt mit dem Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beantragen.
Hinweis: Erfüllen verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, wird dieser auf Antrag durch das Finanzamt als Freibetrag in den ELStAM eingetragen.
  • In der Einkommensteuererklärung müssen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf der "Anlage Kind" beantragen.


Notwendige Unterlagen:
  • bei Geburt eines Kindes: gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • bei volljährigen Kindern: entsprechende Nachweise / Unterlagen (zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung)
  • Einkommensteuererklärung ("Anlage Kind")
  • Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formular & Online-Dienste)


Bearbeitungsfristen:
  • Einkommensteuererklärung: Abgabe grundsätzlich bis 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt
  • Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug (in der Regel durch Steuerklasse II): Beantragung bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015




 
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