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Sollten Sie Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie mit Beginn eines jeden Beschäftigungsverhältnisses die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen. Den gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) obliegt es, den Gesamtbetrag zur Sozialversicherung einzuziehen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Das trifft auch für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer zu.
Für geringfügig Beschäftigte übernimmt dies die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
In die Sozialversicherung zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Anteile ein.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung umfasst:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Anmeldung muss insbesondere für Beschäftigte erfolgen, die gesetzlich zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung verpflichtet sind.
Zuständige Stelle
Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers.
Voraussetzungen
Zertifiziertes Abrechnungsprogramm
Zur Meldung für die Sozialversicherung und zum Beitragsnachweis sind maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme oder zugelassene Ausfüllhilfen vorgeschrieben. Die Programme müssen von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) überprüft und zugelassen sein.
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Softwaresuche
Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung
Elektronische Übermittlung
Als Übermittlungsweg zur Einzugsstelle dient neben der Datenfernübertragung (DFÜ) zunehmend das Internet. Die Übertragung der Daten erfolgt ausschließlich verschlüsselt.
Für die Übertragung benötigen Sie:
- Betriebsnummer
- Beantragung einer Betriebsnummer
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Beantragung einer Betriebsnummer
- Internet-Anschluss, E-Mail
- Zertifikat für die verschlüsselten Datenübertragung (Beantragung im ITSG-Trust-Center)
- zum Ausdrucken der Quittungsbelege in sv.net/online das Programm Adobe Reader
Online-Verfahren sv-net
Um Ihnen den Einstieg in die elektronische Datenübertragung via Internet zu erleichtern, entwickelten die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) die Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet).
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Produkte
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung
Ablauf
Melden Sie den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung an, sobald er oder sie eine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen aufgenommen hat.
- Bereiten Sie die Meldungen und Beitragsnachweise mit dem zugelassenen Gehaltsabrechnungsprogramm oder einer entsprechenden Ausfüllhilfe vor.
- Übermitteln Sie die Daten an die zuständige Krankenkasse per Datenfernübertragung, Internet oder E-Mail.
- Drucken Sie die Belege als Nachweis aus. Lassen Sie bitte auch Ihrem Beschäftigten einen Beleg über die Jahresmeldung für dessen Unterlagen zukommen.
Notwendige Unterlagen:
Zur Meldung bei der Sozialversicherung sind folgende Angaben nötig:
- Sozialversicherungsnummer (vom Rentenversicherungsträger vergeben)
- Daten der oder des Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Abgabe (zum Beispiel Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten
- Beantragung einer Betriebsnummer
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Beantragung einer Betriebsnummer
- Betriebsnummer der zuständigen Einzugsstelle/Krankenkasse
- Angaben zu Beitragsgruppen, Art der Tätigkeit und Staatsangehörigkeit
- Zertifikat für die verschlüsselte Datenübertragung
- Antragsunterlagen
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung
- Antragsunterlagen
Sonstiges
Beachten Sie, dass Sie den Arbeitnehmer-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag vom jeweiligen Bruttolohn abziehen. Diesen Betrag überweisen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil am Ende des laufenden Monats an die zuständige Einzugsstelle.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 28a bis 28r Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Meldepflicht des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (
Datenerfassungs- und-übermittlungsverordnung , DEÜV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014