Lebenslagen-> Grenzüberschreitend le...-> Willkommen in Sachsen!-> Aufenthaltsrecht in Deutsch...-> Arbeitsgenehmigung für ausl...
Wenn Sie in Deutschland studieren, ist das Studium selbstverständlich der Hauptzweck Ihres Aufenthaltes. Um sich als Staatsangehöriger eines EU-Beitrittsstaates Ihr Studium in Deutschland durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, durften Sie bisher ohne besondere Genehmigung einer Beschäftigung von höchstens 120 Tagen im Kalenderjahr nachgehen (alternativ auch 240 halben Tagen).
Diese Regelung gilt bis 30.06.2015 noch für Kroatien. Bei einer längeren Beschäftigung (auch Praktika!) – bezahlt oder unentgeltlich – benötigen Studierende aus Kroatien mithin vor Arbeitsbeginn weiterhin die Zulassung durch die Agentur für Arbeit.
Eine längerfristige Erwerbstätigkeit (über 120 Tage) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und das Studium nicht erschwert oder verlängert wird.
Hinweise: Keine Einschränkungen gelten für
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, ausgenommen Kroatien
- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Lichtenstein, Norwegen)
- Staatsangehörige der Schweiz
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Der Umfang der Beschäftigung überschreitet nicht das Kontingent der 120 Tage (beziehungsweise 240 halbe Tage).
Für studienfachbezogene Praktika gilt:
- Sie sind an einer Hochschule immatrikuliert.
- Sie sind zwischen 18 und 35 Jahre alt.
- Es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum.
- Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens sechs Monate.
Ablauf
Stellen Sie den Antrag unbedingt v o r Aufnahme einer Beschäftigung. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Regionalstelle der Bundesagentur für Arbeit.
Füllen Sie den Vordruck aus. Geben Sie das unterschriebene Formular persönlich bei der zuständigen Stelle ab oder senden Sie es dorthin per Post.
Studienfachbezogene Praktika
Der Praktikumsbetrieb füllt einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Vordrucke finden Sie im "Merkblatt für studienfachbezogene Praktika" der Arbeitsagentur (siehe Formulare & Online-Dienste).
Bearbeitungsfristen:
- Befristung: in der Regel auf die Dauer der Beschäftigung
- Geltung dieser Übergangsregelung für Kroatien: bis 30.06.2015
Sonstiges
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit kann auch in eigener Zuständigkeit Fachpraktika von ausländischen Studierenden, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, vermitteln und genehmigen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Erwerbstätigkeit neben dem Studium
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten
- Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung, BeschV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern