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Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz 


Für die Führung von im Ausland erworbenen akademischen Graden bedarf es im Freistaat Sachsen keiner individuellen Genehmigung. Es gilt die gesetzlich Allgemeingenehmigung. Inhaber ausländischer Grade tragen selbst die Verantwortung dafür, dass sie befugt sind, den Grad zu führen. Sie haben dabei die Regelungen des § 44 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) zu beachten. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet nicht statt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur bei Berechtigten gemäß § 10 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz, BVFG) für Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge. Diese können eine Umwandlung ihres im Ausland erworbenen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Hochschulgrad beantragen.



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge können die Umwandlung ihres im Ausland erworbenen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Hochschulgrad beantragen, wenn

  • sie Berechtigte im Sinne von § 10 BVFG sind und
  • sie bisher keinen entsprechenden Antrag bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben.

Die Umwandlung ist nur möglich, wenn ein formell und materiell gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.



Ablauf

Die Umwandlung eines ausländischen akademischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad müssen Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit dem entsprechenden Formular beantragen (Formulare & Online-Dienste). Es wird empfohlen, sich vorab beraten zu lassen.

Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Falls nötig, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bonn) um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Anschließend wird eine Entscheidung über die Umwandlung getroffen (Einzelfallprüfung). Wenn die Umwandlung möglich ist, wird Ihnen hierüber eine Urkunde ausgestellt.



Notwendige Unterlagen:

Fügen Sie Ihrem Antrag die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bei:

  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des originalsprachigen Diploms und der originalsprachigen Notenübersicht zum Diplom beziehungsweise der originalsprachigen Promotionsurkunde
  • amtlich oder notariell beglaubigte Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in die deutsche Sprache
    • bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich
    • die Übersetzung darf auch in Form des vom Dolmetscher / Übersetzer oder von der Dolmetscherin / Übersetzerin unterzeichneten Originals eingereicht werden
  • amtlich oder notariell beglaubigte Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 und Absatz 2 BVFG
  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopie einer aktuellen Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen (Die Meldebescheinigung kann auch im Original eingereicht werden.)
  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der Urkunde über die Namensänderung, falls der Name im Antrag von dem in der Urkunde abweicht
  • tabellarischer Lebenslauf (siehe Anlage 1 zum Antrag)
  • unterzeichnete Erklärung (siehe Anlage 2 zum Antrag)
  • Sollte es erforderlich sein, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen an.
Hinweis: Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein (respektive Dolmetscherin / Übersetzerin).


Bearbeitungsfristen:
Sie erhalten in der Regel innerhalb von zwei Monaten eine Mitteilung, ob Ihrem Antrag entsprochen wird. Wenn eine längere Bearbeitungszeit nicht ausgeschlossen werden kann, bekommen Sie eine Zwischennachricht.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Verwaltungsgebühr für die Prüfung des Antrages (Amtshandlung): in der Regel zwischen EUR 60,00 und EUR 100,00
  • Zahlung: nach Erhalt der Zahlungsaufforderung
  • Ausnahme: Es werden keine Gebühren erhoben, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Jahren gestellt haben, nachdem Sie Ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014



 
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