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Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-­Ausländern ausstellen lassen 


Jeder EU-Bürger hat ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese Unionsbürger sind.

Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.

Hinweis: Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz / EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.

Familienangehörige sind

  • die Ehegattin oder der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und
  • die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die von diesen Unterhalt bekommen.
Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.


Zuständigkeit
Ausländerbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes


Voraussetzungen

Sind Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz, dann haben Sie beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit.

Hinweis: Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis – CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten.

Kommen Sie als Familienangehöriger selbst weder aus einem EU-Mitgliedstaat, noch aus einem EWR-Staat oder der Schweiz, sondern aus einem anderen Staat (sogenannter Drittstaat), dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.

Hinweis: Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist.

Sind Sie Familienangehörige(r) eines Staatsbürgers oder einer Staatsbürgerin aus Kroatien, dann wird bis zum 30.06.2015 auf Ihrer Aufenthaltskarte folgender Hinweis aufgenommen: "Die Inhaberin / der Inhaber dieser Aufenthaltskarte benötigt für die Aufnahme einer abreitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU."



Ablauf

Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, sollten Sie sich bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich melden. Bei dieser erhalten Sie auch das Formular "Erhebungsbogen nach § 5 FreizügG/EU"; je nach Angebot der Behörde können Sie es auch in Amt24 herunterladen.

Sind alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die fünf Jahre gültig ist. Diese müssen Sie persönlich abholen.



Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: zusätzlich
    • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung des Ehepartners oder Lebenspartners
  • bei selbstständig Erwerbstätigen: zusätzlich
    • Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit des Ehepartners oder Lebenspartners
  • Personenstandsurkunden (beispielweise Heirats-, Geburtsurkunde)
  • bei nicht Erwerbstätigen: zusätzlich
    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
  • bei Studierenden: zusätzlich
    • Immatrikulationsbescheinigung
  • biometrisches Foto


Bearbeitungsfristen:
Sie sollten sich die Aufenthaltskarte innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Niederlassung in Deutschland ausstellen lassen. Ansonsten erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Meldeaufforderung.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Verwaltungsgebühren

  • EUR 28,80
  • bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind: EUR 22,80


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern



 
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