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Arbeitserlaubnis für ausländische Studierende (nicht EU / EWR) 
Beantragung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für ausländische Studierende nach § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)...


Wenn Sie als ausländischer Bürger in Deutschland studieren, ist das Studium selbstverständlich der Hauptzweck Ihres Aufenthaltes. Um sich das Studium zu finanzieren, dürfen Sie als Bürger/in aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, ohne besondere Genehmigung einer Beschäftigung von höchstens 120 Tagen im Kalenderjahr nachgehen (alternativ auch 240 halben Tagen).

Noch bis zum 30.06.2015 gilt diese Regelung auch für den EU-Beitrittsstaat Kroatien.

Bei einer längeren Beschäftigung (auch Praktika!) – bezahlt oder unentgeltlich – benötigen Studierende aus sogenannten Drittstaaten vor Arbeitsbeginn die Zulassung durch die Agentur für Arbeit.

Eine längerfristige Erwerbstätigkeit (über 120 Tage) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und das Studium nicht erschwert oder verlängert wird.

Hinweise: Keine Einschränkungen gelten für

  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, ausgenommen Kroatien
  • Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Lichtenstein, Norwegen) außer Kroatien
  • Staatsangehörige der Schweiz
Achtung! Beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn Sie die Zulassung haben. Die Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!


Zuständigkeit
Ausländerbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes


Voraussetzungen
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet.
  • Der Umfang der Beschäftigung überschreitet nicht das Kontingent der 120 Tage (beziehungsweise 240 halbe Tage).

Für studienfachbezogene Praktika gilt:

  • Sie sind an einer Hochschule immatrikuliert.
  • Sie sind zwischen 18 und 35 Jahre alt.
  • Es beseht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum.
  • Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens sechs Monate.


Ablauf

Stellen Sie den Antrag unbedingt v o r Aufnahme einer Beschäftigung. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Füllen Sie den Vordruck aus. Geben Sie das unterschriebene Formular persönlich bei der zuständigen Stelle ab oder senden Sie es dorthin per Post.

Studienfachbezogene Praktika

Der Praktikumsbetrieb füllt einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Vordrucke finden Sie im "Merkblatt für studienfachbezogene Praktika&quor; der Arbeitsagentur (siehe Formulare & Online-Dienste).



Bearbeitungsfristen:
Befristung: in der Regel auf die Dauer der Beschäftigung


Sonstiges

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit kann auch in eigener Zuständigkeit Fachpraktika von ausländischen Studierenden, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, vermitteln und genehmigen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern



 
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