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Grundsätzlich sollen alle Kinder eingeschult werden, die schulpflichtig sind und die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Individuelle Bildungsangebote in der Schuleingangsphase, die auf die jeweiligen Voraussetzungen der Kinder eingehen, helfen dabei, mögliche Startschwierigkeiten zu überwinden. Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll daher nur die Ausnahme sein. In Frage kommt sie bei Kindern, von denen aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden.
Das Jahr der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule (vier Jahre) nicht angerechnet.
Zuständigkeit
Wenn Sie Ihr Kind von Schulbesuch zurückstellen lassen wollen, müssen Sie diesen Wunsch bei der Anmeldung in der Grundschule äußern und mit der Schulleitung abstimmen. Zuständig ist die Grundschule in deren Schulbezirk Sie wohnen. Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Neben den öffentlichen Grundschulen existieren auch Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.
In der Sächsischen Schuldatenbank des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus können Sie sich über alle allgemeinbildenden und beruflichen Schule in Sachsen informieren. Komfortable Suchfunktionen ermöglichen unter anderem die Suche nach Schulart, Schulträger, geografischer Lage und Gemeinde.
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Sächsische Schuldatenbank
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Voraussetzungen
Damit ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann,
- muss es für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein (sechster Geburtstag im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung) und
- einen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen, der nicht erwarteten lässt, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
Ablauf
Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder ist nur einmal möglich. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung schriftlich mit. Er berät die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.
Für eine vorherige Beratung stehen Ihnen die Schulleitung der Grundschule und die Erzieher des Kindergartens zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen:
Es genügt ein formloser, schriftlicher Antrag. Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antrag einreichen:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
Bearbeitungsfristen:
Den Wunsch nach einer Zurückstellung vom Schulbesuch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes an der Grundschule äußern.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch ist für Sie kostenfrei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 27 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Beginn der Schulpflicht
- § 4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Aufnahme und Zurückstellung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014