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Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen 


Ihre im Ausland erworbenen Bildungsnachweise können Sie in Sachsen anerkennen lassen. Auf Antrag wird die Gleichwertigkeit mit einem sächsischen Hauptschulabschluss, mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) oder der Hochschulzugangsqualifikation (Abitur) geprüft und ein Bescheid ausgestellt.

Außerdem können Sie sich, wenn Sie einen Schulbesuch im Ausland planen, über die Voraussetzungen zur späteren Anerkennung der ausländischen Bildungsnachweise in Sachsen beraten lassen.



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Beantragen können Sie die Anerkennung, wenn Sie im Freistaat Sachsen wohnen oder die Anerkennung für eine Ausbildung, Studium, berufliche oder sonstige Tätigkeit im Freistaat Sachsen benötigen.

Hochschulzugangsqualifikation

Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz finden Sie für eine Vielzahl von Staaten eine umfangreiche Dokumentation über das Bildungswesen, die verschiedenen ausländische Hochschulabschlüsse und -grade, die Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden.



Ablauf

Wohnsitz in Sachsen

Wenn Sie in Sachsen Ihren Wohnsitz haben und nicht älter als 25 Jahre alt sind, wenden Sie sich bitte zuerst an die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, in dessen Bereich Ihr Wohnsitz liegt (Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau). Dort erhalten Sie eine besondere Schullaufbahnberatung, bei der Sie über Ihre Bildungsmöglichkeiten im Freistaat Sachsen beraten werden. Im Falle einer sich aus dem Gespräch womöglich resultierenden Fortsetzung der Schullaufbahn wäre kein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig. Zur Schullaufbahnberatung bringen Sie bitte Ihre bisherigen Zeugnisse und Bildungsnachweise als Original und als einfache Kopie mit. Sie erhalten über diese Beratung einen Nachweis, den Sie dann zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung einreichen.

Wenn Sie über 25 Jahre alt sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine besondere Schullaufbahnberatung und stellen daher den Antrag auf Anerkennung direkt bei der Regionalstelle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur.

Wohnsitz in einem anderen Bundesland oder im Ausland

Bitte stellen Sie den Antrag auf Anerkennung Ihres Abschlusses direkt bei der Regionalstelle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur.

Entscheidung

Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird dieser geprüft und über die Gleichwertigkeit Ihres Bildungsnachweises mit einem deutschen Abschluss entschieden. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Hinweis: Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium stufen einige Universitäten die ausländischen Vorbildungsnachweise selbständig ein, diese Einstufung gilt dann nur für die jeweilige Universität. Ein förmliches Anerkennungsverfahren durch die Zeugnisanerkennungsstelle wäre dann nicht notwendig. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vorab bei der Hochschule, an der Sie ein Studium anstreben, nach der Vorgehensweise.
Im Falle, Sie beabsichtigen Mehrfachbewerbungen bei verschiedenen Hochschulen oder Ausbildungsträgern, wäre jedoch der einmal erlassene Anerkennungsbescheid der Zeugnisanerkennungsstelle auf Grund seiner Außenwirkung von Vorteil, da dieser von allen Stellen akzeptiert wird.


Notwendige Unterlagen:

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das jeweilige Formular. Füllen Sie es vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit den folgenden Unterlagen ein:

  • im Ausland ausgestellte Bildungsnachweise/Abschlusszeugnis beziehungsweise Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Bildungseinrichtung (inklusive der Übersetzung dieser Nachweise)
  • Zeugnisse über Schulbesuch in Deutschland
  • Nachweis über Schullaufbahnberatung (für Antragsteller bis 25 Jahre)
  • Kopie des Personalausweises, Passes oder Reisepasses
  • gegebenenfalls Vertriebenenausweis
  • gegebenenfalls Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache)

Sofern Sie im Herkunftsland bereits an einer Hochschulaufnahmeprüfung teilgenommen beziehungsweise ein Studium an einer Hochschule absolviert haben, ergänzen Sie Ihre Unterlagen bitte durch die folgenden Nachweise:

  • Nachweis der ausländischen Hochschulaufnahmeprüfung
  • ausländische Studiennachweise mit Studien- und Prüfungsleistungen (Fächer- und Notenübersicht)
  • gegebenenfalls ausländisches Abschlussdiplom (zum Beispiel Bachelor)
  • Übersetzungen der vorgenannten Nachweise

Wichtige Hinweise:

Alle Unterlagen (mit Ausnahme von Personenstandsurkunden), die Sie für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise einreichen, müssen in Form einer amtlich beglaubigten Kopie vorgelegt werden. Die Beglaubigung auf der Kopie muss im Original erfolgen und Folgendes enthalten:

  • Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Originalunterschrift des beglaubigenden Bediensteten
  • Originalabdruck des Dienstsiegels (enthält in der Regel ein Emblem, kein einfacher Schriftstempel)

Bitte reichen Sie nur die Originalbeglaubigungen ein und keine Originale (mit Ausnahme von Personenstandsurkunden), unbeglaubigte Kopien oder Kopien von Beglaubigungen!

Außerdem müssen alle Unterlagen in ausländischer Sprache auch als Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden. Diese werden von den Bewertungsstellen nur dann angenommen, wenn sie von einem in Deutschland (oder auch von der deutschen Botschaft im Herkunftsland) anerkannten, gerichtlich bestellten Übersetzern angefertigt wurden.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang sowie Berufsabschlüsse: EUR 20,00 bis 200,00
  • Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, soweit eine Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist: kostenfrei


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014


 
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