Lebenslagen-> Grenzüberschreitend le...-> Willkommen in Sachsen!-> Integration-> Integrationskurs (Sprach- u...
Sind Sie neu zugewandert oder leben Sie als Ausländer bereits länger in Deutschland, haben Sie einen Anspruch darauf, einmal an einem Integrationskurs teilzunehmen. Besteht für Sie keine Pflicht zur Kursteilnahme, können Sie die Zulassung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Ihre Ausländerbehörde, die Kursanbieter und die Regionalstellen des Bundesamtes beraten Sie zu den Kursen und helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Sprache ist ein Schlüssel für erfolgreiche Integration. Ziel des Integrationskurses ist es, dass Sie sich im Alltag verständigen können und so der deutschen Gesellschaft näher kommen. Der Kurs besteht aus 660 Stunden. Davon sind 600 Stunden ein Sprachkurs; 60 Stunden befassen sich mit Politik und Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, Kultur und ähnlichen Themen ("Orientierungskurs").
Die Integrationskurse sind geregelt in den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und in der Integrationskursverordnung. Bitte informieren Sie sich hier, wenn Sie unsicher sind, ob ein Integrationskurs für Sie verpflichtend ist (siehe "Rechtsgrundlage").
-
Integrationskurse
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Zuständigkeit
Kursanbieter und Kursorte können Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermitteln, oder Sie erfragen diese in der Regionalstelle Chemnitz.
- Auskunftssystem (BAMF)
- Regionalstelle Chemnitz (BAMF)
Voraussetzungen
Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor. Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder Deutscher sind.
Für alle Gruppen gilt, dass Sie zunächst einen Berechtigungsschein erhalten müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.
Sie erhielten Ihren Aufenthaltsstatus vor dem 01.01.2005
Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zulassen. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken. Dazu nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Unter Umständen sind Sie auch zu einer Teilnahme verpflichtet, weil Sie eine Behörde zur Teilnahme auffordert. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht, wenn Sie Ausländer sind und
- Sie Arbeitslosengeld II beziehen, die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und die Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, Sie zur Teilnahme verpflichtet oder
- Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.
-
Ausländer mit Aufenthaltstiteln vor 2005
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus ab dem 01.01.2005 erhalten
Wenn Sie nach diesem Datum zum ersten Mal eine dauerhafte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erhalten haben (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den in § 44 Absatz 1 AufenthG genannten Zwecken), haben Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs. Dieser Anspruch gilt nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).
Wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder Arbeitslosengeld II beziehen und Sie die Stelle, von der sie die Unterstützung beziehen, dazu auffordert, sind Sie verpflichtet, einen Kurs zu machen.
-
Ausländer mit Aufenthaltstiteln ab 2005
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Spätaussiedler
Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 01.01.2005 oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs absolviert haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Integrationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Der Kurs ist für Sie, Ihren Ehepartner und Ihre Kinder kostenlos.
-
Integrationskurse für Spätaussiedler
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
EU-Bürger
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.
-
Integrationskurse für EU-Bürger
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Deutsche Staatsangehörige
Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder besonders integrationsbedürftig sind, können Sie an einem Kurs teilnehmen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.
-
Integrationskurse für deutsche Staatsangehörige
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Langjährig Geduldete
§ 104 a Aufenthaltsgesetz konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldete Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten können, mit dem sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz beziehungsweise § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz kann der Ausländer bei der zuständigen Regionalstelle des BAMF einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Mit der Zulassung kann er sich bei einem Kursträger zur Kursteilnahme anmelden.
Langjährig Geduldete können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.
Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittausländer
Können Sie nachweisen, dass Sie sich mehr als fünf Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufhielten, stellt die Ausländerbehörde Ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Kurs fest. Sie bekommen dann eine Teilnahmeberechtigung.
Verpflichtet zur Teilnahme sind Sie, wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen oder Arbeitslosengeld II erhalten und die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme auffordert. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes haben (also Ihre Aufenthaltserlaubnis von einem anderen EU-Land übertragen werden kann) und bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben, müssen Sie nur den Sprachkurs, nicht den Orientierungskurs, besuchen.
Integrationskurse als Vorbereitung für den Einbürgerungstest
Die Integrationskurse können Sie auch zur Vorbereitung nutzen, wenn Sie vor dem Einbürgerungstest stehen und dazu den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse benötigen. Der 60-stündige Orientierungskurs behandelt viele Themen, die Teil des Einbürgerungstests sind. Es gibt aber auch spezielle Einbürgerungskurse, die auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans umfassend und gezielt auf den Einbürgerungstest vorbereiten.
Ablauf
Lesen Sie zunächst die Informationen auf dem Merkblatt zur Antragstellung (mehrsprachig unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar).
- Füllen Sie das Formular "Antrag auf Zulassung" aus.
- Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ("zuständige Stelle").
- Das Bundesamt prüft Ihren Antrag. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Berechtigungsschein.
- Suchen Sie einen Kursanbieter aus, melden Sie sich dort mit Ihrem Berechtigungsschein zum Integrationskurs an.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag (Formulare & Online-Dienste)
- Ausweiskopie (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Teilnehmergebühr: EUR 1,20 / Kursstunde
(bei Anmeldung vor dem 01.07.2012 EUR 1,00)
Eine Kursstunde kostet EUR 2,94 je Teilnehmer. Die Teilnehmer beteiligen sich in der Regel mit EUR 1,20 an jeder Unterrichtsstunde, das BAMF übernimmt die restlichen EUR 1,74. Bei einem Stundenumfang von 660 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer ein Eigenbeitrag in Höhe von EUR 792,00.
Teilnahmeberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung den Abschlusstest bestehen, können 50 Prozent des Eigenbeitrags zurückerhalten.
Kostenbefreiung
Teilnehmer können von dem Eigenbeitrag vollständig befreit werden, wenn für sie die Zahlung des Kostenbeitrages eine besondere Härte darstellt. Ein Härtefall wird dann bejaht, wenn der Antragsteller eine Kostenbefreiungsentscheidung einer anderen Stelle vorlegen kann, die aus sozialen Gründen getroffen wurde. In Frage kommt hier die Vorlage zum Beispiel folgender Bescheide:
- Wohngeld
- BAFöG
- Kindergeldzuschlag
- Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Befreiung von Kita-Gebühren
- Befreiung von GEZ-Gebühren
- Örtliches Sozialticket
Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger werden auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit.
Spätaussiedler sind kraft Gesetzes vom Kostenbeitrag befreit.
Fahrtkostenerstattung
Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet oder vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Ist der nächstgelegene Kursort weniger als 3 km entfernt, erhält der Teilnehmer keine Fahrtkostenerstattung. Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden. Die Erstattung der Fahrtkosten beantragen Sie mit den Formular des BAMF.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge