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Wer eine gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzt, darf in deren Umfang in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, wenn er keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wird dann angenommen, wenn eine Person aufgrund von persönlichen und/oder beruflichen Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, in Deutschland wohnt.
Wenn Sie eine gültige EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen, benötigen Sie auch nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland keine deutsche Fahrerlaubnis.
Verfügen Sie über eine gültige Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat (außerhalb der EU/EWR-Staaten), dürfen Sie nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland noch sechs Monate ein Kraftfahrzeug führen. Im Anschluss benötigen Sie hierfür eine deutsche Fahrerlaubnis. Daher müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage Ihrer ausländischen stellen.
- Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie den ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.
- Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren und noch nicht das in Deutschland geltende Mindestalter für die in Ihrem Besitz befindliche Fahrerlaubnis haben (zum Beispiel bei Klasse B/BE 18 Jahre), dürfen Sie hier seit dem 01.07.2011 nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Sie können Ihren Führerschein zudem erst in einen deutschen umtauschen lassen, wenn Sie das in Deutschland geltende Mindestalter vollendet haben und Ihre ausländische Fahrerlaubnis dann noch gültig ist. Den Antrag können Sie auch schon vorher stellen. Zudem können Sie als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B/BE am Begleiteten Fahren ab 17 teilnehmen.
- Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland [PDF]
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Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland [PDF]
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Staat
Eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern keine sogenannten Negativmaßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vorliegen.
Wenn Sie dennoch eine deutsche Fahrerlaubnis haben möchten, erhalten Sie diese grundsätzlich unter erleichterten Bedingungen. Es bedarf weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung (Ausnahme: Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen) noch eines Nachweises über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Ausbildung in erster Hilfe. Auch eine Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung ist für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat
Eine deutsche Fahrerlaubnis wird unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Befähigungsprüfung erteilt, wenn der Ausstellerstaat in der Staatenliste in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist.
Schüler und Studierende in den USA
Fahrerlaubnisse, die während eines Schul- oder Studienaufenthaltes in den USA erworben wurden, können nur dann in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen umgetauscht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind und in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung gelistet sind.
Einige US-Bundesstaaten begrenzen die Gültigkeit des Führerscheins bis zum Zeitpunkt der Ausreise. Sofern dies der Fall ist, kann eine Antragstellung in Deutschland während des Aufenthaltes in den USA auch durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (zum Beispiel die Eltern) erfolgen. Dabei muss beachtet werden, dass die oder der Bevollmächtigte bei der Antragstellung den US-Führerschein in Kopie vorlegen muss.
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Bescheinigung über die erstmalige oder erneute Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland (Vorlage des Visums)
- biometrisches Foto:
- Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
- Foto-Mustertafel
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung, sofern kein EU-/EWR-Führerschein
(Übersetzungen müssen beispielsweise von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder einem anerkannten Automobilclub erstellt werden.) - Bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen: zusätzlich
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
- Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
- Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen nach Anlage 5 Ziffer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung bei Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen D/DE ab dem 50. Lebensjahr
- Bei "Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnissen" und solchen, die nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
- Sehtestbescheinigung oder Zeugnis/Gutachten über das Sehvermögen
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in erster Hilfe
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- je nach Verwaltungsaufwand: EUR 35,00 bis EUR 43,40
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 30 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 31 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- Tarifstellen 126.2, 145, 201, 202.1, 202.2 ggf. 126.1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014