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In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort zu einem bestimmten Stichtag (35. Tag vor der Wahl) mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigungskarte.
Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.
Einspruch / Berichtigung
Erhielten Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, sollten Sie sich sofort bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt die Eintragung, obwohl Sie annehmen, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) hin korrigiert werden.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wird von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vornehmen.
- Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.
Ablauf
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird Ihre Wahlberechtigung erneut geprüft.
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Vor- und Nachnamen,
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift,
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Sind Sie nicht wahlberechtigt, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Notwendige Unterlagen:
Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Bearbeitungsfristen:
Den Antrag können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen (Kommunalwahlen: bis spätestens 16. Tag vor der Wahl).
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 17 Europawahlordnung (EuWO) – Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 17 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 16 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 4 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wählerverzeichnis
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin.