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Je nachdem, aus welchem Land Sie kommen, kann bei der Einreise in Deutschland ein Visum erforderlich sein. Die Staaten, auf die dies zutrifft, ermitteln Sie mit Hilfe der Staatenliste zur Visumpflicht des Auswärtigen Amtes.
Wenn Sie bereits im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind, brauchen Sie zur Einreise kein Visum.
Bei der Erteilung eines Visums werden zwei Fälle unterschieden:
Durchreise und Kurzaufenthalte
Wenn Sie nur durch das Schengen-Gebiet auf dem Luft- oder Landweg hindurchreisen, also auf dem Weg in einen so genannten Drittstaat sind (der selbst nicht Schengen-Staat ist), müssen Sie ein Schengen-Visum der Kategorie "A" beziehungsweise "C" beantragen.
Für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten kommt ein Schengen-Visum Kategorie "C" in Betracht, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigt ist. Dieses Visum berechtigt auch zu Kurzaufenthalten in den anderen Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens.
Längerfristige Aufenthalte
Längerfristige, das heißt über drei Monate hinausgehende Aufenthalte (zum Beispiel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zum Zweck des Familiennachzugs) erfordern bei visumpflichtigen Ausländern ein nationales Visum. Die Erteilung richtet sich nach den Vorschriften für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort. Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck die entsprechende Erlaubnis erteilt. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kann auch sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Die Erteilung ist vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Zuständigkeit
Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland (Botschaft, Konsulat).
Voraussetzungen
Die Erteilung eines Visums setzt in der Regel voraus, dass
- Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen,
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Ist ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt, müssen außerdem zusätzlich die speziellen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel entsprechend dem vorgesehenen Aufenthaltszweck vorliegen.
Die Erteilung eines Visums kommt nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind, solange die für das Wiedereinreiseverbot gesetzte Frist nicht abgelaufen ist.
Ablauf
- Das Formular zur Beantragung eines Einreisevisums steht Ihnen auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Land in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
- Füllen Sie den Vordruck genau aus und versehen sie ihn mit Ihrer Unterschrift.
- Stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Geben Sie den Antrag (mindestens zwei Exemplare) mit den erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Heimatland oder der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ab.
Prüfung und Erteilung des Visums
Die Auslandsvertretung der Bundesrepublik holt die Zustimmung der Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnsitz in Deutschland ein. Mit der Zustimmung kann die Auslandsvertretung das Visum erteilen.
Einreise
Wenn Sie ein Visum erteilt bekommen, wird mit einem Sichtvermerk im Pass die Einreise und der Aufenthalt erlaubt. Dauert Ihr Aufenthalt länger als drei Monate, beantragen Sie vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
- Dauer für Erteilung des Visums: Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
- Gültigkeit: in der Regel mindestens drei Monate
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollten Sie den Antrag deshalb rechtzeitig stellen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 6 AufenthG – Visum
- Schengener Grenzkodex
- EU-Visumverordnung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern