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Grundsätzlich gehören selbstständig Erwerbstätige nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Allerdings ist für diesen Personenkreis eine freiwillige Versicherung in der GKV unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Des Weiteren besteht für Selbstständige auch die Möglichkeit, sich privat zu versichern, falls eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht gewollt wird.
Auch eine Kombination aus gesetzlichem und privatem Versicherungsschutz ist möglich: Sollten Sie sich für eine freiwillige Versicherung in der GKV entschieden haben, können Sie – wie jeder gesetzlich Versicherte – weitere private Zusatzversicherungen abschließen.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Verband der privaten Krankenversicherung
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Zuständige Stelle
eine Krankenversicherung Ihrer Wahl
HINWEIS: Sie haben grundsätzlich ein Kassenwahlrecht. Daher können Sie fast alle Krankenkassen (bis auf wenige Ausnahmen) frei wählen. Es lohnt sich also ein Vergleich der verschiedenen Leistungen.
Voraussetzungen
Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist möglich, wenn:
- Sie vor der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit in der GKV pflichtversichert waren und
- Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der GKV mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden zwölf Monate versichert waren.
- ACHTUNG: Die freiwillige Mitgliedschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung Ihrer vorherigen Versicherung beantragt werden.
HINWEIS: Seit April 2007 sind jedoch auch Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der GKV versicherungspflichtig, wenn sie zuletzt gesetzlich versichert waren.
Ablauf
Falls Sie sich freiwillig in der GKV versichern möchten, lassen Sie sich von einer Krankenkasse Ihrer Wahl beraten. Bei den Krankenkassen erhalten Sie auch die Antragsformulare für Ihren Beitritt, diese sind oft auch zum Download auf den Seiten der verschiedenen Krankenkassen online zu finden.
Falls Sie Mitglied in der privaten Krankenversicherung werden wollen, können Sie sich zunächst von der Krankenkasse Ihrer Wahl ein Angebot erstellen lassen. Dazu können Sie persönlich bei dem Anbieter vorsprechen oder sich schriftlich an diesen wenden.
Bearbeitungsfristen:
Der Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung gemeldet werden. Dabei beginnt die freiwillige Mitgliedschaft immer im unmittelbaren Anschluss.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Beiträge zur GKV richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten und werden auf der Grundlage der regelmäßigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß Steuerbescheid, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital) und des seit 01.01.2009 geltenden bundesweit einheitlichen Beitragssatzes der Krankenkassen ermittelt.
Freiwillig Versicherte können dabei zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz wählen. Der allgemeine Beitragssatz beinhaltet die Zahlung von Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche.
Der Beitragssatz liegt seit Januar 2011 bei 15,5 Prozent der beitragspflichten Einnahmen. Wer auf das Krankengeld verzichtet, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent.
Zudem sind für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder bestimmte Mindestbemessungsgrundlagen als Einnahmen zum Lebensunterhalt, insbesondere für hauptberuflich Selbstständige, gesetzlich vorgeschrieben. Im Jahr 2014 gelten folgende Werte:
- Das Mindesteinkommen für freiwillig Versicherte in der GKV, beträgt EUR 921,67. So eingestufte zahlen im Jahr 2014 einen monatlichen Beitrag von EUR 137,33 ohne Anspruch auf Krankengeld.
- Wer mehr verdient als das Mindesteinkommen, muss auf sein gesamtes Einkommen Krankenkassenbeiträge zahlen. Dabei gilt die Beitragsbemessungsgrenze, die bei EUR 4.050,00 monatlich liegt, als Obergrenze der Berechnung. Daraus ergibt sich ein Höchstbeitrag für die Krankenversicherung von EUR 627,75 monatlich.
- Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler zahlen den Höchstsatz von EUR 627,75 oder für den ermäßigten Beitragssatz von EUR 603,45 monatlich. Auf Antrag kann aber der Beitrag angepasst werden, wenn das tatsächliche Einkommen unter der genannten Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Der Krankenkassenbeitrag sinkt aber nicht unter EUR 308,99 im Monat, da für diesen Personenkreiseine Mindestbemessungsgrenze von EUR 2.073,75 monatlich zugrunde zu legen ist, unabhängig davon ob das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Nur in Ausnahmefällen kann diese Mindestbemessungsgrenze noch auf EUR 1.382,50 abgesenkt werden.
HINWEIS: Zur individuellen Beitragsberechnung wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse Ihrer Wahl.
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung richten sich nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern nach dem individuellen Versicherungsrisiko, wie Alter und Vorerkrankungen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Versicherungspflicht
- § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Freiwillige Versicherung
- § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
- § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Allgemeiner Beitragssatz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014