Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Freie Berufe-> Versicherungspflicht für fr...-> Krankengeld in der gesetzli...
Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung 


Das Krankengeld soll dem Krankenversicherten den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind gesetzlich vorgeschrieben.

Im Krankheitsfall wird Ihnen als Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt nach arbeitrechtlichen Vorschriften weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel sechs Wochen lang). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte bei andauernder Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.



Voraussetzungen
  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung ist abgelaufen.
  • Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Verzug melden.

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld haben Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.

Da das Krankengeld Entgeltersatzfunktion hat, kann es bei freiwillig Versicherten grundsätzlich als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen.

Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige können krankheitsbedingte Einkommensausfälle (ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) absichern, wenn ihre Krankenkasse Satzungsregelungen für einen Krankengeldwahltarif vorsieht. Durch den Abschluss dieses Wahltarifes ist der Versicherte für drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden.


ACHTUNG: Keinen Krankengeldanspruch haben zum Beispiel Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind oder Bezieher von Arbeitslosengeld II oder pflichtversicherte Studenten oder Praktikanten.



Ablauf

Noch während Sie krank sind und der Arbeitgeber Ihr Entgelt weiterbezahlt, müssen Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse schicken. Nach Ablauf von sechs Wochen bestätigt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit auf einem sogenannten Auszahlschein. Sind Sie noch länger krank und können nicht arbeiten, müssen Sie die weiteren Auszahlscheine regelmäßig der Krankenkasse vorlegen.

Zusätzlich müssen Sie bei den meisten Krankenkassen eine "Erklärung zur Zahlung von Krankengeld" ausfüllen. In dieser Erklärung ist neben der Bankverbindung anzugeben, ob Sie eine Rente beantragt haben oder nicht und welche Rehabilitationsmaßnahmen Sie eventuell in Anspruch nehmen oder beantragt haben, da diese Leistungen sich auf den weiteren Krankengeldanspruch auswirken.

Zahlung des Krankengeldes

Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen im Antragsformular angegebene Konto überwiesen. Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.

Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn dort Versicherungspflicht besteht.



Notwendige Unterlagen:
  • Auszahlschein
  • Erklärung zur Zahlung von Krankengeld

HINWEIS: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie außerdem noch vorlegen müssen.



Bearbeitungsfristen:

Werden Sie arbeitsunfähig, müssen Sie Ihre Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung darüber informieren. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlung in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.


ACHTUNG: Das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat.


Sie können Krankengeld innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen beziehen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.


ACHTUNG: Sobald Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, eine Vollrente wegen Alters, ein Ruhegehalt oder ein Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt), höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Hiervon werden noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.


HINWEIS: Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.




Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht