Lebenslagen-> Adoption-> Ein Kind zur Adoption freig...-> Freigabe eines Kindes zur A...
Falls sich Eltern mit einem Kind überfordert fühlen, stehen Sozialarbeiter der Jugendämter oder Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft zur Verfügung, um mit den Eltern über die Sorgen und Probleme zu sprechen. Den Eltern können verschiedene unterstützende Angebote genannt und Perspektiven aufgezeigt werden. In einer Krisensituation etwa könnten Pflegeeltern das Kind vorübergehend in Pflege nehmen.
Sollten sich die Eltern mit dem Gedanken tragen, ihr Kind zur Adoption zu geben, werden sie umfassend von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Da die Eltern, wenn sie ihr Kind zur Adoption freigeben, sämtliche Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich abgeben, sollten sie eine derartige Entscheidung sorgfältig überdenken.
Werdende Mütter können sich mit ihren Zweifeln an eine Schwangerenberatungsstelle wenden, die auf Wunsch auch anonym Beratung anbietet:
- Schwangerenberatungsstellen in Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Zuständigkeit
Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Die Einwilligungen der Eltern des Kindes, also von Mutter und Vater, müssen vorliegen. Kann die Vaterschaft nicht festgestellt werden, ist eine Einwilligung nicht erforderlich.
- Sind die leiblichen Eltern eines Kindes auch nach angemessenen Nachforschungen nicht auffindbar, kann das Familiengericht auf die Einwilligung verzichten.
- Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich.
- Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
- Weiterhin muss die Einwilligung des Kindes zur Annahme vorliegen. Für ein Kind unter 14 Jahren erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung.
Ablauf
Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Kind zur Adoption freizugeben, kann sich an jede Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamts oder eines freien Trägers wenden. Betroffene erhalten dort ausführliche Informationen und Beratung.
Ablauf
- Die Adoptionseinwilligung wird vom Notar beurkundet, sie ist unwiderruflich (Ausnahmen: Das Familiengericht versagt die Annahme als Kind oder die Adoptiveltern nehmen ihren Antrag zurück).
- Ihre Notariatskanzlei stellt das Dokument dem Familiengericht zu.
- Die Adoptionsvermittlungsstelle sucht eine passende Familie, die das Kind zunächst in Pflege nimmt.
- Nach einer Adoptionspflegezeit von mindestens einem Jahr entscheidet das Familiengericht über die endgültige Adoption.
- Ein Kind über 14 Jahren muss selbst in die Adoption einwilligen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bearbeitungsfristen:
- Erklärung der Einwilligung in die Adoption frühestens acht Wochen nach Entbindung
- Die Einwilligungserklärung erlischt, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Einwilligung bei Gericht angenommen wird.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Notargebühren für die notarielle Beglaubigung der Adoptionseinwilligung
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014