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Haben minderjährige Kinder ihre Eltern durch Tod verloren oder wird den Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren die elterliche Sorge entzogen, bestellt das Familiengericht einen Vormund.
Das nachstehend erläuterte Verfahren umfasst die Anordnung der Vormundschaft, die Auswahl und die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls mehrerer Vormünder und eines Gegenvormundes) durch das zuständige Gericht.
Vormundschaft kraft Gesetzes
Sollten Eltern das Sorgerecht aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht ausüben, obliegt die Vormundschaft automatisch dem Jugendamt. Diese sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein
- für ein Kind, das mit Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht (weil die Mutter noch nicht volljährig ist),
- mit Einwilligung in die Adoption (wenn keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht).
Das örtlich zuständige Jugendamt übernimmt in diesem Fall die Vormundschaft ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts (Jugendamt als Vormund) und erhält vom Familiengericht lediglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.
Den Wunsch nach einem ganz bestimmten Vormund kann das Gericht berücksichtigen. Auf Antrag kann das Familiengericht schon vor der Geburt etwa die Großmutter als Vormund für das Kind einer minderjährigen Mutter bestellen (die nötige Eignung vorausgesetzt).
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
Das Gericht ordnet eine Vormundschaft von Amts wegen an, wenn
- weder Mutter noch Vater zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt sind (Beispiel: das Sorgerecht wurde entzogen oder es ruht, weil die Eltern unauffindbar sind),
- die Eltern nicht zu ermitteln sind (bei Findelkindern).
Zuständigkeit
Ablauf
Einleitung des Verfahrens
Die Mitteilung, dass eine Vormundschaft nötig ist, erhält das Amtsgericht in der Regel vom Jugendamt oder vom Standesamt. Zu Beginn des Verfahrens stellt das Familiengericht dem minderjährigen Kind (Mündel) einen Verfahrensbeistand zur Seite, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Auswahl
Sind die Eltern verstorben, untersucht das Familiengericht zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung ein Vormund benannt ist. Haben die Eltern keine Regelung getroffen oder wird die benannte Person der Verantwortung nicht gerecht, sind geeignete Personen zu suchen. Dabei soll insbesondere die Verwandtschaft berücksichtigt werden.
Im Verfahren sollen die Angehörigen, der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört werden. Das Kind wird immer gehört, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
Bestellung
Das Familiengericht fasst einen Beschluss über die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls auch über die eines Mitvormundes oder Gegenvormundes). Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Rechtspfleger den Vormund zu treuer und gewissenhafter Führung seines Mandats.
Die Bestellung einer Amtsvormundschaft (Jugendamt) nimmt das Familiengericht per schriftlicher Verfügung vor.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Höhe der Gebühren bei der Anordnung einer Vormundschaft richtet sich nach dem Vermögen des Mündels. Ferner werden sonstige Auslagen (etwa Kosten für Verfahrensbeistand) berechnet.
Sonstiges
Antrag auf Wechsel des Vormunds
Entspricht dies dem Wohl des Kindes, so hat das Familiengericht den bisher bestellten Vormund zu entlassen und einen neuen Vormund zu bestellen. Hierzu ist das Familiengericht von Amts wegen verpflichtet. Die Bestellung eines anderen Vormunds kann aber auch jederzeit vom Jugendamt, vom Kind, von den Eltern oder etwa von nahen Angehörigen beim Familiengericht beantragt oder angeregt werden.
In jedem Fall prüft das Gericht, ob die vorgeschlagene Person für das Mandat geeignet ist. Im Rahmen der Prüfung hat das Gericht das Jugendamt, das Kind und dessen Eltern sowie gegebenenfalls Verwandte und Verschwägerte des Kindes anzuhören.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 1773 bis 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Vormundschaft
- § 3 Rechtspflegergesetz (RPflG) – Übertragene Geschäfte
- § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
- § 158 Absatz 7 FamFG in Verbindung mit § 277 – Verfahrensbeistand
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014