Lebenslagen-> Familie in Not-> Gewalt in der Familie-> Wohnungsüberlassung beantragen
Die Regelung zur Wohnungsüberlassung ist das Kernstück des Gewaltschutzgesetzes vom 01.01.2002.
Wenn Sie bedroht oder verletzt wurden, so kann Ihnen das Recht zugebilligt werden, die gemeinsame Wohnung wenigstens für eine gewisse Zeit alleine zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Sie keinen Mietvertrag haben.
Sollte der Täter oder die Täterin Ihren Körper, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit verletzt haben, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde Ihnen gegenüber jedoch nur mit einer Verletzung gedroht, so müssen Sie als Opfer darlegen, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Damit soll eine unangemessene (unbillige) Härte vermieden werden.
Eine Dauerlösung kann aber die ausschließliche Wohnungsnutzung durch Sie nur dann sein, wenn Sie allein zur Nutzung der Wohnung berechtigt sind, das heißt, wenn Ihnen die Wohnung gehört oder wenn Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind. Haben Sie keine alleinigen Rechte an der Wohnung, so zahlen Sie dem Täter oder der Täterin in der Zeit der alleinigen Nutzung in der Regel eine Vergütung. Diese soll sich an der Wohnungsmiete orientieren, muss ihr aber nicht entsprechen.
Der Täter oder die Täterin darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch Sie beeinträchtigen könnte.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Vorliegen muss ein Fall von Gewaltandrohung oder -anwendung zwischen Personen, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Sind Täter und Opfer miteinander verheiratet, so kann dem Opfer die Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung nach den Regelungen des deutschen Scheidungsrechts zugewiesen werden.
Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Ablauf
Als verletzte oder bedrohte Person können Sie persönlich oder über einen Anwalt oder eine Anwältin eine gerichtliche Anordnung zur Wohnungsüberlassung beantragen.
Weitere Schutzmaßnahmen
Bei Wohnungszuweisungen prüft das Gericht auch, ob weitere Schutzanordnungen, wie Kontakt- oder Näherungsverbote notwendig sind. In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass die Anordnung eines zusätzlichen Betretungsverbotes erfolgt.
Schutz der Kinder
Das Gericht wird bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob im betroffenen Haushalt Kinder leben und zur Entscheidung auch das Jugendamt anhören. Das Gericht informiert das Jugendamt von der Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungsüberlassung / -zuweisung, so dass dieses den Beteiligten Beratung und Unterstützung anbieten kann (zum Beispiel, um das Umgangsrecht wahrzunehmen).
Bearbeitungsfristen:
Schriftliche Aufforderung
Innerhalb von drei Monaten nach der Tat müssen Sie als verletzte oder bedrohte Person von dem Täter oder der Täterin schriftlich verlangen, dass Ihnen die Wohnung überlassen wird.
Dauer der Zuweisung
Falls Ihnen die Wohnung nicht allein gehört oder Sie nicht der alleinige Mieter sind, so kann Ihnen die Wohnung höchstens für sechs Monate zugewiesen werden. Gelingt es Ihnen innerhalb dieser Zeitspanne nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, so kann das Gericht auf Antrag die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Für Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz wird eine Gebühr erhoben. Zahlungspflichtig ist der Beteiligte, den das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt.
- Der Richter kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.
- Für Einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Ehesache werden keine Gebühren erhoben.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch, Familienrecht – Ehewohnung bei Getrenntleben
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Ehewohnungssachen
- §§ 210 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Gewaltschutzsachen
- § 81 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kosten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014