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Lebenslagen-> Familienrecht-> Eheleute, Lebensgefährten, ...-> Unterhalt nach der Scheidung
Unterhalt nach der Scheidung 
Antrag auf nachehelichen Unterhalt


Vermag ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für sich zu sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Das kommt insbesondere in Betracht bei Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, wegen einer Ausbildung, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zu gering sind oder aus anderen schwerwiegenden Gründen.

Alleinerziehende Mütter und Väter haben generell bis zu drei Jahre nach der Geburt Anspruch auf einen so genannten Betreuungsunterhalt. Der Zeitraum kann im Einzelfall auch länger sein, falls es die Belange des Kindes erfordern.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarungen über Höhe und Zahlungsweise, entscheidet darüber das Familiengericht.

Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel im Zuge des Scheidungsverfahrens (Verbundverfahren) festgelegt.

Hinweis:
  • Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
  • Das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht lässt es in größerem Umfang als bisher zu, nacheheliche Unterhaltsansprüche zu befristen und in der Höhe zu begrenzen.

    Im Justizportal von Nordrhein-Westfalen finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Neuerungen zum Unterhaltsrecht:

 



Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist


Voraussetzungen
  • Bedürftigkeit: der unterhaltsbedürftige Ehepartner kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen und
  • Leistungsfähigkeit: der andere Ehepartner ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Partners beizutragen

 

Die Unterhaltspflicht kann sich daraus ergeben, dass der Ehepartner

  • ein Kind zu betreuen hat und deshalb keiner Arbeit nachkommen kann (Betreuungsunterhalt),
  • für eine Erwerbstätigkeit zu alt ist (Unterhalt wegen Alters),
  • krank ist (Unterhalt wegen Krankheit),
  • keine Arbeit findet (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit),
  • zwar eine Arbeitsstelle hat, aber zu wenig verdient (Aufstockungsunterhalt)
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung durchläuft oder
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen kann (Billigkeitsunterhalt).



Ablauf

Antrag auf Unterhalt

Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens reicht üblicherweise der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin den Antrag beim Familiengericht ein. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragsstellung juristischen Rat holen. Das Familiengericht wägt zur Entscheidung unter anderem folgende Kriterien ab:

  • eheliche Lebensverhältnisse, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen,
  • Bedürftigkeit (Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Ehepartners, der Unterhalt begehrt, Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit),
  • Leistungsfähigkeit des Ehepartners, der Unterhalt zahlen soll.

Nachträgliche Anpassung

Sollten sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehepartners wesentlich ändern (häufig wird dies bei Veränderungen von ungefähr zehn Prozent nach oben oder unten angenommen), können Sie die Unterhaltszahlung anpassen lassen. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht.

Tipp: Zur Ermittlung des Anspruchs bietet das Oberlandesgericht Dresden eine Orientierungshilfe in den aktuellen Unterhaltsleitlinien.


Notwendige Unterlagen:

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.



Bearbeitungsfristen:

Gegen einen Beschluss über Unterhalt kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Gerichts- und Anwaltsgebühren – diese richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Zahlungserlass und -erleichterungen sind im Rahmen des Prozesskostenvorschusses und der Prozesskostenhilfe möglich.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • Familienrecht: §§ 1569 bis 1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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