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Spätestens nach der Scheidung sollten die Eheleute den gesamten Hausrat gleichmäßig aufteilen. Dazu zählen Gegenstände, die im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).
Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung des Hausrates vor.
Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein; diese Möglichkeit entfällt bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Aufteilung des Hausrates.
Der Antrag auf Aufteilung des gemeinsamen Hausrats wird oft im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt und zusammen mit anderen Ehesachen im Verbundverfahren verhandelt. Sie können den Antrag aber auch nach der Scheidung stellen. In diesem Fall muss der Antrag beim Familiengericht des Amtsgerichts gestellt werden, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Zuordnung zum Hausrat
Ein Hausratsgegenstand kann
- Alleineigentum eines Ehepartners sein,
- beiden Ehepartnern gemeinsam gehören oder
- Eigentum eines Dritten sein (etwa der Schwiegereltern).
Nicht zum Hausrat zählen:
- Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
Für die Zuordnung zum Hausrat ist nicht entscheidend, wer einen bestimmten Gegenstand gekauft oder bezahlt hat. Allerdings zählen Dinge, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb, in der Regel nicht dazu.
Ob Fahrzeuge als "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" gelten, hängt hauptsächlich von der Nutzung ab:
- als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke (Beispiel: Zweitwagen)
- als sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg
Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
- Sie leben dauerhaft getrennt oder sind geschieden von Ihrem Ehepartner.
- Eine einverständliche Einigung über die Hausratsaufteilung ist gescheitert.
- Ein Scheidungsverfahren ist eröffnet oder abgeschlossen (Antragstellung bis zu ein Jahr nach rechtskräftigem Beschluss).
Ablauf
Über die endgültige Aufteilung des Hausrats entscheidet das Familiengericht meist im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren). In jedem Fall ist es empfehlenswert, vor der Antragstellung einen Anwalt zu konsultieren.
Für die Zeit des Getrenntlebens trifft das Gericht lediglich vorläufige Regelungen. Ein Scheidungsantrag muss in diesem Fall nicht vorliegen.
Das Familiengericht strebt zunächst immer an, dass sich die Ehepartner einverständlich über die Aufteilung von Hausrat und Vermögen einigen. Kommt es zu einer gemeinsamen Lösung, fertigen die Ehepartner Listen zum Nachweis an, wer welche Gegenstände erhielt.
Ist eine einverständliche Lösung nicht möglich, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen. Er hat dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und bezieht in die Erwägungen das Wohl der Kinder mit ein.
HINWEIS: Ein finanzieller Ausgleich bei der Hausratverteilung ist für gerichtliche Entscheidungen nicht vorgesehen.
Notwendige Unterlagen:
- gegebenenfalls Eigentumsnachweise wie Rechnungen, Kaufverträge; Beleg über die Nutzung für berufliche Zwecke (Beispiel: Fahrzeug)
- Listen über die Hausratsaufteilung als Nachweis der einverständlichen Einigung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Es fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren an. Diese richten sich nach dem Streitwert, den das Gericht festsetzt. Kommt es zu keiner richterlichen Entscheidung oder wird der Antrag zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Hausratsaufteilung bei Getrenntlebenden
- § 1568b BGB – Hausratsaufteilung anlässlich der Scheidung
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Hausratssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013