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Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll in der Trennungsphase vor einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse geschützt werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Trennungsunterhalt für den bedürftigen Partner, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt jedem Partner während der Ehe die Hälfte aller finanziellen Mittel zusteht (Halbteilungsgrundsatz). Gewisse Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben (Selbstbehalt), was den Unterhaltsanspruch verringern kann.
Die Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben. Bei einer Weigerung können die entsprechenden Angaben gerichtlich eingefordert werden (im Zuge des Unterhaltsverfahrens).
Orientierungshilfe zur Ermittlung des Anspruchs bieten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden.
- Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden
- Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
- Eine Übersicht über die seit 2008 geltenden Änderungen zum Unterhaltsrecht finden Sie im Internetportal des Bundesministeriums der Justiz.
- Reform des Unterhaltsrechts
Bundesministerium der Justiz
- Reform des Unterhaltsrechts
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Die Eheleute leben dauernd getrennt.
- Beide verfügen über ein unterschiedliches Einkommen.
- Trennungsunterhalt wurde vergeblich angemahnt und eingefordert.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Grund der Trennung. Nur unter bestimmten Umständen ("grobe Unbilligkeit") kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden oder ganz entfallen (Beispiel: Der Ehepartner lebt bereits in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.)
- Beschränkung oder Versagung des Unterhalts (§ 1579 BGB)
Ablauf
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens reicht üblicherweise der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin den Antrag beim Familiengericht ein. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragsstellung juristischen Rat holen.
Das Familiengericht wägt zur Entscheidung unter anderem folgende Kriterien ab:
- eheliche Lebensverhältnisse, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen,
- Bedürftigkeit (Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Ehegatten, der Unterhalt begehrt, Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit),
- Leistungsfähigkeit des Ehepartners, der Unterhalt zahlen soll
Notwendige Unterlagen:
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.
Bearbeitungsfristen:
Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens, zum Beispiel vor einer Scheidung. Im Verlaufe eines Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht über eventuelle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt).
Gegen einen Beschluss über Unterhalt kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Gerichts- und Anwaltsgebühren – diese richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.
Zahlungserlass und -erleichterungen sind im Rahmen des Prozesskostenvorschusses und der Prozesskostenhilfe möglich.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Familienrecht: § 1361 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Unterhalt bei Getrenntleben
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014