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Bestehen Zweifel, wer der leibliche Vater eines Kindes ist, können die Betroffenen einen Feststellungsantrag beim Gericht einreichen. Für Minderjährige erhebt oft das Jugendamt als Beistand des Kindes den Antrag.
Der Vaterschaftsnachweis erfolgt durch ein Abstammungsgutachten. Dafür werden dem vermuteten Vater und dem Kind eine Blutprobe entnommen und anschließend die Erbanlagen (DNA) der beiden verglichen. Der Mann ist gesetzlich verpflichtet, am Beweisverfahren mitzuwirken.
Wurde die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber Kind und Mutter, Erbansprüche des Kindes und eventuell auch Folgen für Staatsbürgerschaft des Kindes (Beispiel: Mutter ist Ausländerin und der Vater Deutscher).
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- das Kind
- die Mutter
- der Mann, der sich für den Kindesvater hält
Es muss zudem eine tatsächliche Unsicherheit über die Vaterschaft bestehen (Feststellungsinteresse). Beim Ehemann, mit dem die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, steht die Vaterschaft außer Zweifel. Von einer Vaterschaft des Ehegatten ist im Rechtssinne ebenfalls zu sprechen, wenn die Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt brachte.
Vater im Rechtssinne ist überdies, wer die Vaterschaft anerkannte.
Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft
Soll die Vaterschaft eines anderen Mannes gerichtlich festgestellt werden, ist zunächst die im Rechtssinne bestehende Vaterschaft anzufechten. Um ein Anfechtungverfahren anzustrengen, muss ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen.
Ablauf
Antrag
Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht), das Gericht informiert Sie, welche Unterlagen über den Antrag hinaus nötig sind.
Abstammungsgutachten
- Der Familienrichter oder die Familienrichterin veranlasst die Anfertigung eines Abstammungsgutachtens.
- Das Kind und der potenzielle Vater erhalten eine Vorladung zur Blutabnahme.
- Medizinische Gutachter vergleichen die Erbanlagen der Probanden.
Beschluss
- Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht und erlässt einen Beschluss.
- Ist die Vaterschaft festgestellt, entsteht mit Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis.
- Der Beschluss wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.
Zwangsmaßnahmen bei Weigerung
Verweigert der vermutliche Vater die Blutentnahme, wird die Untersuchung durch eine Zwangsvorführung vorgenommen.
Notwendige Unterlagen:
- schriftlicher Antrag
- Darstellung des Streitverhältnisses mit Angabe der Beweismittel
Bearbeitungsfristen:
Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt eine Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Nach seiner Volljährigkeit stehen dem Kind wiederum zwei Jahre zur Verfügung, um die Vaterschaft anzufechten.
Ist es für einen Feststellungsantrag zunächst nötig, die Vaterschaft im Rechtssinne durch Anfechtung aufzuheben, würde das Versäumen der Anfechtungsfrist mithin auch den Feststellungsantrag blockieren.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Es fallen Gerichtskosten und gegebenenfalls Sachverständigenkosten an. Die Gebühren betragen regelmäßig EUR 178,00. Von welchem Verfahrensbeteiligten diese Gebühren zu tragen sind, hängt unter anderem vom Ausgang des Verfahrens ab und wird vom Familiengericht festgelegt.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Abstammungssachen
- § 372 a Zivilprozessordnung (ZPO) -– Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
- §§ 1591 bis 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Abstammung
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), Nr. 1320 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 FamGKG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014