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Streitige Ehescheidung 


Jede Scheidung ist ein Einzelfall – umso mehr wenn um viele Einzelheiten gestritten wird. In einem streitigen Scheidungsverfahren besteht daher für beide Parteien Anwaltszwang.

Die familiären und vermögensrechtlichen Umstände sind so verschieden, dass in jedem Verfahren individuelle Entscheidungen zu treffen sind. Die nachstehende Beschreibung kann Ihnen lediglich einen sehr allgemeinen Einblick in ein streitiges Scheidungsverfahren geben.

Weitere Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind – etwa Angelegenheiten der Kinder um Sorge, Umgang und Unterhalt – verhandelt das Gericht auf Antrag in einem Verbundverfahren.

Lediglich über den Versorgungsausgleich und über die elterliche Sorge bei der Gefährdung des Kindeswohls entscheidet das Familiengericht auch ohne Antrag.

Erst wenn alle Entscheidungen spruchreif sind, kann der Gesamtbeschluss gefasst werden.

Tipp: Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer behilflich sein.

So selbstverständlich es klingen mag: Sie müssen vor einer Ehescheidung erst einmal klären, ob eine gültige Ehe überhaupt besteht. Den Nachweis erbringen Sie durch Vorlage der Heiratsurkunde (Beweislast beim Antragsteller). Das Schuldprinzip ist im deutschen Recht abgeschafft, einziger Scheidungsgrund ist die gescheiterte Ehe. Was unter "Scheitern" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch:

  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr
  • ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine häusliche Gemeinschaft. Der eine Ehepartner mag in Görlitz arbeiten und wohnen, der andere in Dresden – das sagt noch nichts über eine glückliche Beziehung. Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehepartner jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben oder sich auch nur ein Ehepartner vom anderen definitiv abgewendet hat. Das kann genauso gut bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft sein. Auf die Gründe kommt es nicht an.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Die alles entscheidende Frage lautet: Wollen wir die Ehekrise überwinden? Wenn jegliche Bereitschaft zur Versöhnung fehlt, dann hat die Ehe keinen Zweck mehr.

Indizien für das Scheitern einer Ehe:

  • Dauer des Getrenntlebens
  • unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Ehescheidung
  • Eheleute sprechen nicht mehr miteinander
  • keinerlei sexuelle Beziehung mehr
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner

Ehepartner uneins über die Scheidung

Leben die Eheleute seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Ansonsten muss der Antragsteller beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, falls nach einjährigem Getrenntleben der andere der Scheidung nicht zustimmt.Ein solcher Nachweis ist meist schwer.

Streitig heißt, die Parteien sind sich uneins darüber, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht, ob die Trennungszeit abgelaufen ist und wie Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln sind. Diese so genannten Folgesachen können nur in bestimmten Fällen vom Verbundverfahren getrennt werden. Denkbar sind etwa separate Verhandlungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang zwischen Kindern und Eltern.

Sind Folgesachen wie Hausrat, Unterhalt oder die Ehewohnung streitig, wird das Gericht die Ehe auch nach nur einem Trennungsjahr scheiden, wenn der Antragsgegner der Scheidung an sich zustimmt.

Als Bedingung gilt: Die Streitpunkte sind vom Gericht geklärt und alle Folgesachen entscheidungsreif. Erst dann darf der Richter oder die Richterin den Gesamtbeschluss fassen.

Welches Gericht ist zuständig?

  • Gesetzlich vorrangig vorgesehen: Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt haben
  • Haben die Ehepartner – wie meistens – keinen gemeinsamen Aufenthaltsort mehr ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
  • Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, wird die Scheidungssache vor dem Amtsgericht verhandelt, das für den letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute zuständig ist, wenn ein Ehepartner noch im Bezirk dieses Gerichts wohnt.
  • Wohnt keiner der Ehepartner mehr am letzten gemeinsamen Wohnort oder im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, wird vor dem Amtsgericht verhandelt, das für den Wohnort des Antragsgegners zuständig ist.


Zuständigkeit

Familiengericht am Amtsgericht



Voraussetzungen

Eine streitige Scheidung ist erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich. Es sei denn, der Antragsteller beweist, dass die Ehe gescheitert ist.

Das Gericht gibt dem Antrag auf Scheidung erst statt, wenn über die Folgesachen wie Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat mitentschieden werden kann.



Ablauf

Antragsschrift

  • Wählen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens (nach Bedarf Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer).
  • Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie dem Anwalt oder der Anwältin den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht (bereitet der Anwalt oder die Anwältin vor).
  • Der Anwalt oder die Anwältin sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags.
  • Sie bestätigen dem Anwalt oder der Anwältin, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
  • Nach Eingang der Zahlung reicht der Anwalt oder die Anwältin den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
  • Gleichzeitig stellen Sie Anträge zu den Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Hausrat und Zuweisung der Ehewohnung.

 

Vor Gericht

  • Das Gericht stellt Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • In der Regel übermittelt das Gericht beiden Ehegatten Fragebögen zum Versorgungsausgleich, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln.
  • Der Richter legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
  • Ihr Anwalt vertritt Sie im Verfahren, das Gericht ist jedoch gehalten, das Erscheinen beider Ehegatten anzuordnen und beide Ehegatten persönlich anzuhören.
  • Das Gericht entscheidet über die Anträge zu den Folgesachen.
    In diesem Zusammenhang kann es erforderlich sein, dass Zeugen vernommen werden.
  • Das Familiengericht fasst den Scheidungsbeschluss, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist.
    In die Entscheidung fließen die schriftlich vorgebrachten Argumente der Eheleute und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein.
  • Sind sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner jeweils durch einen Anwalt vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.


Notwendige Unterlagen:

Für die Verfahrenseröffnung benötigt das Gericht die Antragsschrift des Ehepartners, der die Scheidung beantragt.



Bearbeitungsfristen:

Im Jahre 2011 dauerten Familiensachen an den sächsischen Amtsgerichten durchschnittlich 9,4 Monate.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Wie hoch dieser ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird neben den Vermögenswerten unter anderem das Nettoeinkommen aus drei Monaten zugrunde gelegt.

Als Mindestbetrag für den Verfahrenswert setzt das Gericht EUR 3.000 fest, als Höchstbetrag EUR 1 Mio. Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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