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Kinder haben ein Recht, ihre Eltern, Verwandte und nahe Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.
Häusliche Gewalt
Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, so kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn Kinder von Vater oder Mutter oder einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht werden, werden die Mitarbeiter der Jugendhilfe versuchen, dem Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind einzuschränken oder sogar auszuschließen.
Scheidungsverfahren
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden Fragen des Umgangs meist nicht behandelt, denn das Gesetz geht davon aus, dass getrennt lebende Eltern den Kontakt zu ihren Kinder einvernehmlich regeln. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten zunächst Rat beim Jugendamt suchen.
Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und zu Dritten gestalten soll. Sollte der Einfluss bestimmter Angehöriger dem Kind nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen.
Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So könnte etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).
Zuständigkeit
Ablauf
Beratung und Hilfe
Wenn Sie keine angemessene Umgangsregelung für Ihr Kind finden, sollten Sie sich zunächst ans Jugendamt wenden. Erfahrene Mitarbeiter geben Ihnen dort Rat und Unterstützung.
Kindesherausgabe bei Verweigerung
Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang überhaupt zu entziehen.
Das Gericht kann eine Ergänzungspflegschaft anordnen (Umgangspfleger). Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt.
Umgangspfleger
Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.
Dem zuständigen Familiengericht obliegt es, den Umgangspfleger zu bestellen und später von seiner Aufgabe wieder zu entbinden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Beratung beim Jugendamt ist für Sie kostenlos.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 1684 und 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Umgang des Kindes mit den Eltern / mit anderen Bezugspersonen
- § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Ergänzungspflegschaft
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014