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Einverständliche Ehescheidung 


Ein Scheidungsverfahren kann in Deutschland der Antragsteller nur mit anwaltlicher Vertretung geführt werden. Jede Scheidung ist ein Einzelfall. Die familiären und vermögensrechtlichen Umstände sind so verschieden, dass in jedem Verfahren individuelle Entscheidungen zu treffen sind.

Die nachstehende Beschreibung eines einverständlichen Scheidungsverfahrens kann Ihnen lediglich einen allgemeinen Einblick in den Ablauf geben.

Weitere Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind, wie etwa Angelegenheiten der Kinder um Sorge, Umgang und Unterhalt, verhandelt das Gericht auf Antrag in einem Verbundverfahren.

Lediglich über den Versorgungsausgleich und das elterliche Sorgerecht, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Kindeswohlgefährdung), entscheidet das Familiengericht auch ohne Antrag. Erst wenn alle Entscheidungen spruchreif sind, kann das Scheidungsgericht einen Gesamtbeschluss fassen.

Tipp: Lassen Sie sich im konkreten Fall immer rechtlich beraten. Für die Partei, die Anträge zum Scheidungsverfahren einbringt, besteht generell Anwaltszwang. Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer behilflich sein.

So selbstverständlich es klingen mag: Sie müssen vor einer Ehescheidung erst einmal klären, ob eine gültige Ehe überhaupt besteht. Den Nachweis erbringen Sie durch Vorlage der Heiratsurkunde (Beweislast beim Antragstellenden). Das Schuldprinzip ist im deutschen Recht abgeschafft, einziger Scheidungsgrund ist die gescheiterte Ehe. Was unter "Scheitern" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch:

  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr
  • ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine häusliche Gemeinschaft. Der eine Ehepartner mag in Görlitz arbeiten und wohnen, der andere in Dresden – das sagt noch nichts über eine glückliche Beziehung. Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Eheleute jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben oder sich auch nur ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewendet hat. Das kann genauso gut bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft sein. Auf die Gründe kommt es nicht an.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Die alles entscheidende Frage lautet: Wollen wir die Ehekrise überwinden? Wenn jegliche Bereitschaft zur Versöhnung fehlt, dann hat die Ehe keinen Zweck mehr.

Indizien für das Scheitern einer Ehe

  • Dauer des Getrenntlebens
  • unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Ehescheidung
  • Ehepartner sprechen nicht mehr miteinander
  • keinerlei sexuelle Beziehung mehr
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner

Von einem Scheitern der Ehe ist auszugehen, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt.

Keine Scheidung trotz gescheiterter Ehe?

Außergewöhnliche Gründe könnten das Gericht bewegen, eine Scheidung nicht zu gestatten. Nicht geschieden werden sollte eine Ehe, auch wenn sie gescheitert ist, falls und so lange

  • eine Scheidung schwerwiegende Folgen für die Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder hätte
  • die Scheidung eine so schwere Härte für den Antragsgegner ist, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten scheint


Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht


Voraussetzungen

Das Gericht soll dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung erst stattgeben, wenn die Eheleute über Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat eine vollstreckbare Entscheidung herbeigeführt haben (Beispiel: notarielle Urkunde). Dies ist entbehrlich, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, gegenseitig auf Unterhalt verzichten und erklären, dass die Ehewohnung und der Hausrat bereits geteilt sind.



Ablauf

Antragsschrift

  • Wählen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens (nach Bedarf Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer)
  • Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie dem Anwalt oder der Anwältin den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht (bereitet der Anwalt vor).
  • Der Anwalt oder die Anwältin sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags.
  • Sie bestätigen dem Anwalt, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
  • Nach Eingang der Zahlung reicht der Anwalt oder die Anwältin den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.

 

Vor Gericht

  • Das Gericht stellt Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • In der Regel übermittelt das Gericht beiden Ehegatten Fragebögen zum Versorgungsausgleich, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln.
  • Das Gericht legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
  • Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin vertritt Sie im Verfahren, das Gericht ist jedoch gehalten, das Erscheinen beider Eheleute anzuordnen und beide Eheleute persönlich anzuhören.
  • Das Familiengericht fasst den Scheidungsbeschluss, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist.

    In die Entscheidung fließen die schriftlich vorgebrachten Argumente der Eheleute und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein. Das Gericht entscheidet in der Regel zugleich über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen (Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kinder).
     
  • Sind sowohl Antragstellender als auch Antragsgegner jeweils durch einen Anwalt vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.


Notwendige Unterlagen:

Für die Verfahrenseröffnung benötigt das Gericht die Antragsschrift des Ehepartners, der die Scheidung beantragt. Bei einverständlicher Scheidung muss die Antragsschrift in der Regel folgende Angaben enthalten:

  • Mitteilung, dass der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder in gleicher Weise die Scheidung beantragt
  • übereinstimmende Erklärungen der Eheleute, dass infolge einer Einigung keine Anträge gestellt werden zur
    • Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und
    • zum Umgang mit den Kindern.
  • falls eine gerichtliche Regelung erfolgen soll: Vorlage der entsprechenden Anträge und die Zustimmung des anderen Ehepartners hierzu
  • Einigung der Eheleute über
    • Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind,
    • Unterhaltspflicht, die sich aus der Ehe ergibt (Ehegattenunterhalt)
    • Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.


Bearbeitungsfristen:

Im Jahre 2011 dauerten Familiensachen an den sächsischen Amtsgerichten durchschnittlich 9,4 Monate.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Wie hoch dieser ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird neben den Vermögenswerten unter anderem das Nettoeinkommen aus drei Monaten zugrunde gelegt. Als Mindestbetrag für den Streitwert setzt das Gericht EUR 3.000, maximal EUR 1 Mio., fest.

Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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