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Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie nachweislich nicht im Stande sein, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.
Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).
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Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz -
Rechtsberatung
Ratgeber der Rechtsanwaltskammer Sachsen und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Zuständigkeit
Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist, oder jedes Amtsgericht
Voraussetzungen
Antragstellende erhalten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, wenn
- Bedürftigkeit vorliegt,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und
- das rechtliche Vorgehen nicht mutwillig erscheint.
Bedürftigkeit
Als bedürftig gelten Sie, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen ganz oder teilweise zu bestreiten.
Bei der Antragstellung müssen Sie über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben und dies mit entsprechenden Nachweisen belegen. Das Einkommen berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Freibeträge sowie bestimmter Ausgaben. Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Was im Einzelnen anzusetzen ist, lesen Sie in der Zivilprozessordnung.
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung in höchstens vier Monatsraten zu begleichen wären. Ein Anspruch auf die Hilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
Kostenvorschuss für Unterhaltungsberechtigte
Sind Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit zu tragen, kann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber den zu Unterhalt verpflichteten Personen bestehen (zum Beispiel der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, des Kindes gegenüber den Eltern); Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist dann nicht erforderlich.
Auf Antrag regelt das Familiengericht die Kostenvorschuss-Pflicht für ein gerichtliches Verfahren durch einstweilige Anordnung.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Neben der Bedürftigkeit ist die Aussicht auf Erfolg das wichtigste Kriterium dafür, ob Ihnen das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Das Gericht erstellt dazu eine Prognose.
Keine mutwillige Prozessführung
Mutwillig wäre es, wenn Sie Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit beantragen, den Sie nicht führen würden, wenn Sie für die Kosten selbst aufkommen müssten.
Ablauf
Antragstellung
Für die Antragsstellung benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Falls für das gerichtliche Verfahren eine solche vorgeschrieben ist oder Sie selbst eine Anwaltskanzlei einschalten wollen, können Sie
- Formulieren Sie einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (formlos). Sie können den Antrag auch zu Protokoll geben – beim Gericht, das für den Rechtsstreit zuständig ist oder bei jedem beliebigen Amtsgericht. Die Mitarbeiter des Amtsgerichts helfen Ihnen beim Formulieren und Vervollständigen des Antrages. Ihr Antrag wird dann dem zuständigen Prozessgericht übersandt.
- Für die Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten Sie einen Vordruck in Amt24 (Formulare & Online-Dienste), beim Rechtspfleger am Amtsgericht und bei Rechtsanwälten. Beachten Sie die Informationen auf den Hinweisblättern (zum Vordruck erhältlich).
- Beantworten Sie alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und genau, geben Sie den so genannten Streitgegenstand und Ihre Beweismittel an und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie komplett mit der Erklärung und allen Unterlagen direkt bei demjenigen Gericht ein, das über den Rechtsstreit entscheidet.
Prüfung und Bewilligung
- Das Gericht prüft, ob und in welchem Umfang Sie Verfahrenskosten selbst aufbringen können und ob die anderen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Kostenhilfe gegeben sind. Dabei entscheidet das Gericht auch darüber, ob Ihnen eine anwaltliche Vertretung beigeordnet wird.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid über den Bewilligungsbeschluss.
- Dem Bescheid entnehmen Sie, ob und in welcher Höhe Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhalten sowie gegebenenfalls Höhe und Anzahl von Raten für die Rückzahlung.
- Das Gericht prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.
- Auch nach der Bewilligung sind Sie verpflichtet, wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, das dann die Bewilligung überprüft und gegebenenfalls ändert.
Rückzahlung
- Sind zur Rückzahlung Raten festgesetzt, müssen Sie diese vom Zeitpunkt der Bewilligung an entrichten.
- Die Rückzahlung erfolgt an die Landesjustizkasse.
- Ihre anwaltliche Vertretung erhält das Honorar aus der Staatskasse, Sie sind von jeglicher Zahlung an diese befreit.
Weitere Informationen:
- Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe, Hinweise zum Antrag
Oberlandesgericht Dresden
Notwendige Unterlagen:
- Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (über Rechtspfleger, beratende Anwälte oder als
Online- Formular in Amt24) - Belege über Einkommen und Vermögen
- Darstellung des Streitverhältnisses mit Angabe der Beweismittel
Bearbeitungsfristen:
Die Bewilligung gilt immer nur für die jeweilige Instanz. Für anschließende Verfahren müssen Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jeweils neu beantragen. Das gilt auch für Fälle wie
- Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess,
- Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess (Frist für Antragstellung: Zeitraum für das Einlegen von Rechtsmitteln beim Berufungs- oder Beschwerdegericht),
- Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Gerichtsgebühren fallen im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht an. Die anwaltliche Vertretung erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verfahrens in der Regel keine gesonderte Vergütung.
Sonstiges
Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Verfahren
in anderen EU-Mitgliedstaaten
Prozesskostenhilfe können Sie auch für zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten beantragen, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat – außer Dänemark – führen müssen, weil Ihr Gegner dort wohnt oder seinen ständigen Aufenthalt hat. Die entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt, können Sie einen Antrag an die dortigen Behörden richten.
Ob ihnen Hilfe bewilligt wird, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem über die Rechtssache entschieden wird. Bei der Antragstellung unterstützt Sie das Amtsgericht, das für Ihren Wohnort in Deutschland zuständig ist.
Antragstellung
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten Sie beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist oder online in Amt24 (Formulare & Online-Dienste).
Im Amtsgericht wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und die nötigen Anlagen beigefügt sind. Das Amtsgericht lässt die notwendigen Übersetzungen anfertigen und übermittelt den Antrag der zuständigen Stelle im Staat des Prozessgerichts.
Kosten
Diese Leistungen sind in der Regel kostenlos, allerdings müssen Sie Auslagen wie Übersetzungskosten erstatten, falls
- Sie den Antrag später zurückziehen,
- die Übermittlung des Antrags in den Staat des Prozessgerichts abgelehnt wird oder
- Ihnen im betreffenden EU-Staat keine Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Im Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) ist für Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe im Freistaat Sachsen das Amtsgericht Dresden das zuständige Amtsgericht. Es gelten zum Teil niedrigere Anspruchsvoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe. So kann etwa eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Verfahrenskostenhilfe unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten. Unterliegen Sie jedoch in dem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht unter Umständen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 114 bis 127 Zivilprozessordnung (ZPO) – Prozesskostenhilfe im Zivilprozess
- §§ 1360a Absatz 4, 1361 Absatz 4 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Prozesskostenvorschussanspruch gegen Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern
- §§ 76 bis 78, 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen (außer Ehe- und Familienstreitsachen) und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; einstweilige Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren
- § 11a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren
- § 142 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) – Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren
- § 172 Absatz 3 Satz 2, § 379 Absatz 3 und § 397a Strafprozessordnung (StPO) – Beistand und Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (für durch eine Straftat Verletzte, Privatkläger und Nebenkläger)
- § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
- § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- § 28 Absatz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) – Erstattung von Auslagen
- §§ 1076 f. Zivilprozessordnung (ZPO) – Prozesskostenhilfe in der EU
- §§ 10, 10a Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) – Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
- §§ 20 ff. Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) – Verfahrenskostenhilfe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014