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Unverheiratete, volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Die Anmeldung erfolgt beim Standesamt am Wohnsitz eines der Lebenspartner. Leben beide Partner im Ausland, wird die Begründung der Lebenspartnerschaft direkt bei dem Standesamt in Deutschland beantragt, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll.
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Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin das Standesamt auf, vor dem Sie die Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen möchten.
- Das Standesamt prüft anhand der Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, andernfalls wird die Mitwirkung abgelehnt. Das Standesamt informiert Sie über die Entscheidung.
- Liegt Ihnen die Bestätigung Ihres zuständigen Standesamtes vor, können Sie einen Termin bei einem Standesamt ihrer Wahl vereinbaren.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
wenn ein Partner noch nie verheiratet war oder noch nie eine Lebenspartnerschaft führte:
- neu ausgestellte Geburtsurkunde (vom Standesamt des Geburtsortes) oder
- Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Legalisation oder Apostille), wenn der Betreffende im Ausland geboren wurde
wenn ein Partner verheiratet war:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde des letzten Ehepartners
wenn ein Partner bereits eine Lebenspartnerschaft geführt hat:
- einen Nachweis über deren Auflösung und gegebenenfalls über eine namensrechtliche Erklärung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft (Prüfen der Voraussetzungen)
- EUR 40,00 – 70,00
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wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist:
- bei einem Partner: EUR 70.00 – 100,00
- bei beiden Partnern: EUR 90,00 – 120,00
- erneutes Prüfen der Voraussetzungen: EUR 20,00 – 50,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Form und Voraussetzung
- § 3 LPartG – Lebenspartnerschaftsname
- § 6 LPartG – Güterstand
- § 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag
- § 1 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstand, Aufgaben des Standesamts
- § 17 PStG – Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- § 30 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 25.09.2014