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Zugewinnausgleich bei einer Scheidung 


Haben die Eheleute in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Somit bleibt jeder Partner Eigentümer des Vermögens, das er in die Ehe eingebracht oder im Laufe der Ehe erworben hat.

Der Vermögensanteil, den die Partner während der Ehe erwarben, dürfte im Allgemeinen recht unterschiedlich sein. Wird die Ehe geschieden, muss der Partner am Zugewinn des anderen beteiligt werden. Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt der Zugewinnausgleich auf Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht).

Hinweis: Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet.


Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist.


Voraussetzungen
  • Sie oder Ihr Ehepartner haben einen Scheidungsantrag gestellt
  • Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
  • Ihr Ehepartner hat während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als Sie
  • eine einvernehmliche Einigung ist nicht möglich


Ablauf

Antragstellung

Den Antrag auf Zugewinnausgleich stellen Sie beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht). Es ist ratsam, sich zuvor von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen.

Berechnung

  • Ermittlung der Vermögenswerte für beide Ehepartner
    • am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen)
    • am Zustellungstag des Scheidungsantrages (Endvermögen)
  • Ermittlung des Zugewinns für beide Ehepartner (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen).
  • Aus dem unterschiedlichen Betrag ergibt sich der Anspruch auf Ausgleich (wer weniger erwirtschaftete, dem steht die Hälfte der Differenz zu).

Beispiel: Erwarb der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von EUR 60.000 hinzu, die Ehefrau nur EUR 30.000, dann muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also EUR 15.000, ausgleichen.

Ausgleich

Der Zugewinnausgleich muss grundsätzlich in Geld an den anderen Ehepartner geleistet werden. Es kann aber auch eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden (beispielsweise die Übertragung eines Miteigentumanteils an einer Eigentumswohnung an den Ehepartner).



Notwendige Unterlagen:

Die Vermögenswerte müssen anhand entsprechender Belege ermittelt werden. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, teilt Ihnen das Gericht im Laufe des Verfahrens mit.



Sonstiges

Die Regelungen zum Zugewinnausgleich gelten analog auch bei der Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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