Lebenslagen-> Familie in Not-> Beziehungskrise, Trennung, ...-> Prozesskostenvorschuss des ...
Eine typische Situation als Beispiel: Tag für Tag der gleiche Streit mit dem Mann, die Frau will sich scheiden lassen. Wegen der Kinder arbeitet sie in Teilzeit, für einen Prozess fehlt ihr das Geld. Ihr Gatte hingegen hat ein recht gutes Einkommen.
Das Familienrecht sieht für solche Fälle einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vor. Dieser folgt aus der Pflicht zur Solidarität in der Ehe und ist daher letztlich Bestandteil der Unterhaltspflicht.
(Die Regelungen gelten analog auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.)
Einen Prozesskostenvorschuss kann der unterhaltsberechtigte Partner sowohl für Streitigkeiten untereinander (also auch für die Scheidung) als auch für Auseinandersetzungen mit einem Dritten verlangen.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um den Streit in einer persönlichen Angelegenheit handelt. Die Auseinandersetzung muss also ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben. Hierzu können beispielsweise Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Arbeitsgericht zählen, nicht jedoch Streitigkeiten aus früheren Ehen oder um Erbansprüche.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
- ein Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (beispielsweise Familiensachen)
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg sein
- der Berechtigte muss bedürftig sein
- der Verpflichtete muss leistungsfähig sein
Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Neben der Bedürftigkeit ist die Erfolgsaussicht das wichtigste Kriterium, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Das Gericht stellt eine Prognose, die aber keine überspannten Anforderungen enthält.
Keine mutwillige Prozessführung
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss wäre beispielsweise ausgeschlossen, wenn Sie eine Unterhaltsklage anstreben würden, obwohl Ihr Ehepartner pünktlich und angemessen Unterhalt zahlt.
Bedürftigkeit
Als bedürftig gelten Sie, wenn Sie die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise selbst aufzubringen vermögen. Die Anforderungen an die Bedürftigkeit beim Prozesskostenvorschuss sind zwar geringer als die für die staatliche Prozesskostenhilfe, doch müssen Sie in der Regel zunächst auf Ihr eigenes Vermögen zurückgreifen. Unter Umständen wäre es Ihnen sogar zuzumuten, dass Sie die Prozessführung durch Verkauf Ihres Eigenheimes finanzieren, bevor Sie einen Vorschuss Ihres Ehepartners beanspruchen.
Leistungsfähigkeit des Partners
Dem zur Zahlung verpflichteten Ehe- oder Lebenspartner steht ein angemessener Selbstbehalt zu, der nicht gefährdet werden darf. Gleiches gilt für vorrangige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder. Das Vermögen des Verpflichteten bleibt in der Regel unangetastet. Je nachdem wie leistungsfähig der Zahlungspflichtige ist, besteht unter Umständen auch nur ein teilweiser Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ist er außer Stande, der Forderung im Ganzen nachzukommen, kann das Gericht auch eine Ratenzahlung zugestehen.
Ablauf
Sollten Sie feststellen, dass Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei einem Anwalt oder einer Anwältin Ihres Vertrauens, ob Ihnen Prozesskostenvorschuss oder -hilfe zusteht. Die Unterhaltsleistung Ihres Ehe- oder Lebenspartners hat in jedem Fall Vorrang.
Wollen Sie einen Zuschuss geltend machen, dann erreichen Sie dies über einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Dieser Aufgabe nimmt sich in aller Regel Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin an.
Rückzahlung
Ob der Prozesskostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückgezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Möglicherweise stellt sich später heraus, dass der Vorschuss gar nicht gerechtfertigt war oder die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht mehr bestehen.
So könnten Sie etwa als Antragsteller durch den Vermögensausgleich nach der Scheidung erheblich besser gestellt sein als zuvor. Dann müssten Sie mit einer Rückzahlung rechnen.
Dass ein Prozess verloren wurde hingegen reicht für eine Rückforderung allein meist nicht aus.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Familienrecht: § 1360 a Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Umfang der Unterhaltspflicht
- §§ 114 bis 127a Zivilprozessordnung (ZPO) – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014