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Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Sollten Sie sich als Ehe- oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen, bleiben die Steuerklassen grundsätzlich bis zum Ende dieses Jahres so bestehen, wie sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet oder auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug ausgewiesen sind. Auf gemeinsamen Antrag können Sie jedoch einen Wechsel von der Steuerklassenkombination III / V in IV / IV (gegebenenfalls mit Faktor) oder umgekehrt vornehmen lassen – auch dann, wenn Sie die Steuerklassen im Laufe dieses Kalenderjahres schon einmal wechselten.
Im Jahr nach der dauernden Trennung werden die (vormaligen) Ehe- oder Lebenspartner steuerlich wie Alleinstehende behandelt (Steuerklasse I; alleinerziehend mit Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerklasse II).
Lebten Ehepartner im Falle der Scheidung oder die Lebenspartner im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu Beginn des Scheidungs- / Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt, gilt übrigens das Gleiche.
Weitere Informationen:
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Lohnsteuer
www.steuern.sachsen.de
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- dauernd getrennt lebende Eheleute / Lebenspartner oder
- Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft / Lebenspartnerschaft oder
- Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Ablauf
Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung sowie bei Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft
Möglich ist nur ein gemeinsamer Antrag (einvernehmlich). Um die Steuerklasse ändern zu lassen, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen.
- Reichen Sie den Antrag und die übrigen erforderlichen Unterlagen persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein.
- Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.
Steuerklassenänderung für das Kalenderjahr nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
Sie können die Steuerklassenänderung persönlich oder schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen – jeder für sich – beim zuständigen Finanzamt veranlassen.
Papierbescheinigung für Lebenspartner
Für Lebenspartner ist eine Änderung in die für Ehepartner möglichen Steuerklassen(kombinationen) in der ELStAM-Datenbank aus technischen Gründen noch nicht möglich. Auf den Antrag hin sperrt das Finanzamt den Arbeitgeber-Abruf der ELStAM vorübergehend und stellt jeweils eine Bescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse aus ("Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug"), die die Lebenspartner dann ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.
Notwendige Unterlagen:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei persönlicher Antragstellung
- Grundsätzlich genügt für den Steuerklassenwechsel ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an. Es empfiehlt sich, den Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" zu verwenden und das ausgefüllte Formblatt "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" beizufügen.
- gegebenenfalls: Ehescheidungs- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (falls Daten der Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht im Melderegister der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfasst beziehungsweise noch nicht an die Finanzverwaltung übermittelt)
im Kalenderjahr nach der dauernden Trennung:
Um die Steuerklasse für das Kalenderjahr nach der dauernden Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ändern zu lassen, genügt es, wenn Sie dem Finanzamt das ausgefüllte Formblatt "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" zukommen lassen.
bei Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft / Lebenspartnerschaft:
Verwenden Sie das Formular "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft / der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz".
Bearbeitungsfristen:
im Kalenderjahr der dauernden Trennung sowie bei Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft:
Den Antrag auf Steuerklassenwechsel können Sie bis 30.11. des Jahres stellen, für das die Steuerklasse gilt.
im Kalenderjahr nach dauernder Trennung (oder Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft):
Haben Sie noch die Steuerklasse IV oder III beziehungsweise V, obwohl die dauernde Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft) schon im Vorjahr erfolgte, dann müssen Sie diese unverzüglich ändern lassen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – Eingetragene Lebenspartnerschaft
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015