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Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass dies nachträglich im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.
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- Lebenspartnerschaftsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung - Heirat im Ausland
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder.
Ablauf
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
Notwendige Unterlagen:
- Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Legalisation und Apostille
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Legalisation und Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Diplom, Promotionsurkunde, wenn der akademische Grad bereits zum Zeitpunkt des Begründens der Lebenspartnerschaft geführt wurde
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
Weitere Unterlagen (zusätzlich)
- bei Geburt der Lebenspartner in Deutschland: die Geburtsurkunden
- bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Legalisation und Apostille
Amt24 – Verfahrensbeschreibung
- Legalisation und Apostille
- im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften – zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
- im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft
- bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: EUR 60-80
- bei ausländischer Staatsangehörigkeit einer Person: EUR 90-110
- bei ausländischer Staatsangehörigkeit beider Partner: EUR 110-130
HINWEIS: Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit, die die Partner besaßen, als sie die Lebenspartnerschaft begründeten. - Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 25 Euro
-
Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde:
- ein Exemplar: EUR 10
- jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 5
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 35 Personenstandsgesetz (PStG) – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012