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Statt des mühsamen und zeitaufwändigen Weges eines streitigen Gerichtsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, den Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind in einem vereinfachten Verfahren festsetzen zu lassen. Als getrennt lebender Elternteil, bei dem das Kind lebt, können Sie rasch und kostengünstig einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Anspruch erwirken.
Diese Verfahren werden nicht von Richtern, sondern von Rechtspflegern durchgeführt. In das vereinfachte Verfahren müssen Sie keinen Rechtsanwalt und keine Rechtsanwältin einbeziehen. Um zu klären, ob diese Form in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich aber juristisch oder beim Jugendamt beraten lassen. Das ist wichtig, denn das Verfahren wäre unzulässig, wenn etwa der andere Elternteil auf Anforderung freiwillig eine vollstreckbare Verpflichtung übernehmen würde (zum Beispiel durch eine kostenfreie Beurkundung durch das Jugendamt oder das Amtsgericht). Sie müssten die Kosten des Verfahrens dann selbst tragen.
Beratung in Unterhaltsfragen
Beim Jugendamt können sich alleinerziehende Mütter und Väter Rat in Unterhaltsfragen holen und bekommen Hilfe, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- Der verlangte Unterhalt ist nicht höher als 120 Prozent des Mindestunterhalts (vor Berücksichtigung des Kindergeldes).
- Ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist weder eingeleitet, noch besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (zum Beispiel ein familiengerichtlicher Beschluss) – es sei denn, der bestehende Unterhaltstitel muss nur an das geänderte Kindergeld angepasst werden.
Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Gestellt wird der Antrag für das Kind entweder im eigenen Namen, solange die Eltern miteinander verheiratet sind, oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.
Ablauf
- Nutzen Sie das vorgeschriebene Antragsformular. Sie erhalten den Vordruck auch beim Jugendamt oder beim Amtsgericht.
- Die Mitarbeiter des Jugendamtes oder Amtsgerichts leisten Ihnen Hilfe beim Ausfüllen und Vervollständigen des Antrags.
- Füllen Sie den Vordruck gewissenhaft aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Ermittlung des Anspruches
Der Rechtspfleger prüft den Unterhaltsanspruch anhand Ihres Antrags, bewertet die finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils und ermittelt die Höhe der Unterhaltszahlung, die das Kind verlangen kann. Der Umfang hängt davon ab, über welches Einkommen der unterhaltspflichtige Elternteil verfügt.
Berechnet wird abhängig davon, was im Antrag verlangt wird:
- ein gleichbleibender Monatsbetrag (statisch) oder
- ein veränderlicher Monatsbetrag (dynamisch)
Eine dynamische Berechnung schließt den wachsenden Bedarf des Kindes bei fortschreitendem Alter bereits ein. Die Beteiligten ersparen sich dadurch meist spätere Abänderungsklagen. Der Berechnung liegen altersgerechte Mindestunterhaltsbeträge zugrunde.
Auskunft des Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.
Zugleich erhält der unterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit, binnen eines Monats Einwendungen zu erheben. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich. Insbesondere der Einwand, finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner in einem Vordruck Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt und die entsprechenden Belege beifügt. Außerdem muss der Antragsgegner erklären, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Der Rechtspfleger informiert Sie als Antragstellender über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte sowie die abgegebene freiwillige Zahlungsverpflichtung.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich der Antragsgegner zur Zahlung ganz oder teilweise bereit, so setzt der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest. Wollen Sie als Antragstellender auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten, müssen Sie den Übergang in das streitige Verfahren beantragen.
Erhebt die Gegenseite keine oder nur unerhebliche Einwendungen, wird der Unterhalt ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Führt der Antragsgegner bedeutsame Gegenargumente an, so ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Der Unterhalt muss im streitigen Verfahren vor dem Familienrichter eingefordert werden. Dazu ist ein Antrag erforderlich.
Notwendige Unterlagen:
Für Antragstellende:
- Formular "Unterhalt – Antrag auf Festsetzung mit Abschrift für Antragsgegner und Mitteilung" (in Papierform erhältlich beim Jugendamt und in jedem Amtsgericht)
- Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Nachweise und Belege über Einkommensverhältnisse
Für Antragsgegner:
- Formular "Unterhalt – Einwendungen des Antragsgegners gegen die Festsetzung mit Abschriften für Antragsteller und Antragsgegner"
- entsprechende Nachweise und Belege
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren fallen geringe Gerichtsgebühren an. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Gerichtskosten aufzubringen, prüfen Sie vorab, ob Sie einen Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenhilfe erlangen können.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Familienrecht: §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
- §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014