Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Familienrecht-> Den Kindern gerecht: Kindsc...-> Eltern sorgen für ihr Kind:...-> Vormund für minderjährige K...
Vormund für minderjährige Kinder benennen 
Bestimmung eines Vormundes für minderjährige Kinder nach § 1776 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Aufgabe

Mit der Benennung eines Vormundes wird die Frage geregelt, wer nach dem Tod der Mutter und des Vaters für ein minderjähriges Kind sorgen soll. Vormünder haben dann das Recht, aber vor allem auch die Pflicht, für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen.

Die Übernahme einer Vormundschaft ist ein Ehrenamt und endet mit Volljährigkeit des Kindes.

Hinweis: Wenn Sie keinen Vormund benennen, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für Ihr minderjähriges Kind, wobei das Wohl des Kindes maßgeblich ist. Haben die Mutter und der Vater verschiedene Personen benannt, so ist die Erklärung des zuletzt verstorbenen Elternteils entscheidend.

Bestimmung

Einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder können Sie durch ein Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, sogenannte "letztwillige Verfügungen".

Wen Sie als Vormund bestimmen, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Es können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, der nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund bestimmt werden. Ehegatten können gemeinschaftlich als Vormünder benannt werden. Außerdem ist es möglich, lediglich bestimmte Personen als Vormund auszuschließen, ohne eine Person als gewünschten Vormund zu benennen.

Tipp: Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Todesfall gefunden und entsprechend Ihrem letzten Willen eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben.

Einsetzung

Haben Sie einen Vormund bestimmt, vermag sich das Gericht nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegzusetzen: Würde der von Ihnen bestimmte Vormund dem Wohl des Kindes erheblich schaden, muss das Gericht einen anderen Vormund einsetzen.

Eine von den Eltern benannte Person kann als Vormund nicht in Frage kommen,

  • weil er / sie
    • geschäftsunfähig ist
    • minderjährig ist
    • unter Betreuung steht oder durch Krankheit gehindert ist
  • das Wohl des minderjährigen Kindes gefährdet würde oder
  • das mindestens vierzehnjährige Kind der Einsetzung dieses Vormundes widerspricht


Voraussetzungen

Benannt werden können Vormünder nur

  • von den Eltern
  • wenn der Mutter und / oder dem Vater zur Zeit des Todes die elterliche Sorge zusteht

Die Benennung des gewünschten Vormundes muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen:

  • Testament (eigenhändig / notariell beurkundet) oder
  • notariell beurkundeter Erbvertrag


Ablauf

Benennung

Wägen Sie bei der Auswahl eines möglichen Vormundes sorgfältig ab. Berücksichtigen Sie dabei das Vertrauensverhältnis, das Alter, die gesundheitliche und finanzielle Situation sowie den Wohnort des möglichen Vormunds.

Wenn Sie sich für einen Vormund entschieden haben, empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab mit der jeweiligen Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

  • Legen Sie den Vormund per Testament oder Erbvertrag fest.
  • Um Unklarheiten zu vermeiden, benennen Sie die jeweilige Person eindeutig und verwenden am besten die gesetzliche Formulierung "Vormund".
  • Bei mehreren möglichen Vormündern, kennzeichnen Sie gegebenenfalls eine Reihenfolge.
  • Es ist empfehlenswert, auch einen Ersatzvormund für den Fall einzusetzen, dass der oder die ursprünglich Ausgewählte die Vormundschaft etwa durch Krankheit nicht übernehmen kann.
  • Optional: Sie geben Ihr eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung.

Änderung

  • Vergewissern Sie sich von Zeit zu Zeit, ob die eingesetzte Person noch immer mit einer möglichen Vormundschaft einverstanden ist.
  • Setzen Sie einen anderen Vormund ein, falls sich die Lebensumstände des eingesetzten Vormundes ändern und die Person eine mögliche Vormundschaft nicht mehr übernehmen kann oder möchte.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
gegebenenfalls:
  • Gebühren für die notarielle Beurkundung des Testamentes oder Erbvertrages
  • Gebühren für die amtliche Verwahrung des Testamentes


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht